
Erteilung eines Erbscheins Auslegung Erbeinsetzung gleichzeitig versterben
KG Berlin Beschluss 9.11.2018 – 6 W 48/18
In dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 9. November 2018 (6 W 48/18) wird über die Beschwerde einer Antragstellerin entschieden,
die die Erteilung eines Erbscheins begehrt, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist.
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten
und für den Fall ihres gleichzeitigen Todes bestimmte Vermögensgegenstände an zwei Personen, darunter die Antragstellerin, vererbten.
Die Antragstellerin vertrat jedoch die Auffassung, dass das Testament so auszulegen sei, dass sie auch dann Erbin werden sollte, wenn die Eheleute nicht gleichzeitig sterben.
Das Nachlassgericht hatte zunächst den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins abgelehnt, da der Wortlaut des Testaments lediglich auf den Fall des gleichzeitigen Versterbens abzielte
und nicht klar zum Ausdruck brachte, dass die Antragstellerin auch nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners Erbin werden sollte.
Zeugenvernehmungen hatten jedoch ergeben, dass die Eheleute beabsichtigten, die Antragstellerin zur Erbin nach dem Tod beider Ehepartner zu machen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Ablebens.
Das Kammergericht änderte den Beschluss des Nachlassgerichts und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen,
der die Antragstellerin als Alleinerbin ausweist.
Die Entscheidung basierte auf der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments nach Paragraf 133 BGB, wonach der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist.
Dabei darf der Richter sich nicht strikt an den Wortlaut halten, wenn andere Umstände und Äußerungen auf einen abweichenden Willen der Erblasser hindeuten.
Das Kammergericht kam zu dem Schluss, dass die Formulierung „zur gleichen Zeit“ im Testament nicht dem tatsächlichen Willen der Eheleute entsprach,
sondern dass sie mit dem Testament beabsichtigten, die Rechtsnachfolge nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners umfassend zu regeln.
Die Antragstellerin wurde somit als Alleinerbin anerkannt.
Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
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