OLG München 31 Wx 10/20

September 23, 2020

Erteilung eines Erbscheins – Beschwerde des Abwesenheitspflegers – OLG München 31 Wx 10/20

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls und Überblick über das Urteil
    • Beteiligte Parteien und deren Rollen
  2. Sachverhalt
    • Darstellung der familiären Verhältnisse des Erblassers und der Beteiligten
    • Inhalt und Formulierungen des gemeinschaftlichen Testaments vom 2. August 2016
  3. Antrag und Entscheidung des Nachlassgerichts
    • Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins
    • Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 15. November 2019
    • Begründung des Nachlassgerichts für die Erteilung des Erbscheins
  4. Beschwerde des Abwesenheitspflegers
    • Einreichung der Beschwerde durch den Abwesenheitspfleger des Beteiligten zu 3
    • Begründungen und Hauptargumente der Beschwerde
  5. Rechtliche Würdigung durch das OLG München
    • Tenor des Beschlusses des OLG München vom 31 Wx 10/20
    • Begründung für die Aufhebung des Beschlusses des Nachlassgerichts
    • Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 133 BGB
  6. Analyse der testamentarischen Verfügungen
    • Prüfung der im Testament enthaltenen Anordnungen und deren Gültigkeit
    • Interpretation des Testaments hinsichtlich der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten
    • Bedeutung der Formulierung „nur gültig, wenn wir beide tot sind“
  7. Erwägungen zur gesetzlichen Erbfolge
    • Gesetzliche Erbfolge im Kontext des Testaments
    • Auswirkungen der fehlenden Regelung des Erstversterbens eines Ehegatten
    • Diskussion über die bewusste Beschränkung auf die Regelung des zweiten Erbfalls
  8. Kostenentscheidung
    • Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG
    • Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3
  9. Schlussfolgerungen und Urteil des Gerichts
    • Zusammenfassung der Entscheidung des OLG München
    • Auswirkungen des Beschlusses für die Parteien und den Nachlass

Erteilung eines Erbscheins – Beschwerde des Abwesenheitspflegers – OLG München 31 Wx 10/20

Tenor:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen – Nachlassgericht – vom 15.11.2019 wird aufgehoben.

2. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, wird zurückgewiesen.

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied im Fall 31 Wx 10/20 über eine Beschwerde des Abwesenheitspflegers gegen die Erteilung eines Erbscheins.

Ausgangspunkt war ein gemeinschaftliches Testament des Erblassers und seiner Ehefrau, das den gemeinsamen Sohn als Alleinerben bestimmte und den anderen Sohn enterbte.

Erteilung eines Erbscheins – Beschwerde des Abwesenheitspflegers – OLG München 31 Wx 10/20

Die Ehefrau beantragte einen Erbschein, um als Alleinerbin anerkannt zu werden.

Das Nachlassgericht hatte dem Antrag der Ehefrau entsprochen, woraufhin der Abwesenheitspfleger Beschwerde einlegte.

Das OLG München gab der Beschwerde statt und entschied, dass das Testament keine ausdrückliche Erbeinsetzung der Ehefrau für den Fall des Vorversterbens ihres Mannes vorsah.

Eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten konnte auch nicht durch Auslegung des Testaments festgestellt werden.

Das Testament regelte ausdrücklich nur den Erbfall nach dem Tod beider Ehegatten, was durch die Formulierung „dieses Testament ist nur gültig, wenn wir beide tot sind“ klar zum Ausdruck gebracht wurde.

Daher blieb der Erbfall des erstverstorbenen Ehegatten ungeregelt, sodass die gesetzliche Erbfolge eintrat.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Erbeinsetzung nicht durch bloße Vermutungen ergänzt werden kann, sondern klar und ausdrücklich im Testament festgelegt sein muss.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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