Erteilung eines Erbscheins – Beschwerde des Abwesenheitspflegers – OLG München 31 Wx 10/20
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen – Nachlassgericht – vom 15.11.2019 wird aufgehoben.
2. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, wird zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied im Fall 31 Wx 10/20 über eine Beschwerde des Abwesenheitspflegers gegen die Erteilung eines Erbscheins.
Ausgangspunkt war ein gemeinschaftliches Testament des Erblassers und seiner Ehefrau, das den gemeinsamen Sohn als Alleinerben bestimmte und den anderen Sohn enterbte.
Die Ehefrau beantragte einen Erbschein, um als Alleinerbin anerkannt zu werden.
Das Nachlassgericht hatte dem Antrag der Ehefrau entsprochen, woraufhin der Abwesenheitspfleger Beschwerde einlegte.
Das OLG München gab der Beschwerde statt und entschied, dass das Testament keine ausdrückliche Erbeinsetzung der Ehefrau für den Fall des Vorversterbens ihres Mannes vorsah.
Eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten konnte auch nicht durch Auslegung des Testaments festgestellt werden.
Das Testament regelte ausdrücklich nur den Erbfall nach dem Tod beider Ehegatten, was durch die Formulierung „dieses Testament ist nur gültig, wenn wir beide tot sind“ klar zum Ausdruck gebracht wurde.
Daher blieb der Erbfall des erstverstorbenen Ehegatten ungeregelt, sodass die gesetzliche Erbfolge eintrat.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Erbeinsetzung nicht durch bloße Vermutungen ergänzt werden kann, sondern klar und ausdrücklich im Testament festgelegt sein muss.
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