Erteilung eines Erbscheins – Beschwerde – verschiedene Testamente – OLG München 31 Wx 441/21 – Beschluss vom 26.01.2022
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG) vom 26.01.2022 (Aktenzeichen 31 Wx 441/21) befasst sich mit einer Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins durch das Amtsgericht München – Nachlassgericht.
Der Beschwerdeführer, Beteiligter zu 2, wandte sich gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, die auf einem handschriftlichen Testament vom 26.10.2018 beruhte.
Dieses Testament wurde als wirksam erachtet, wodurch ein zuvor notarielles Testament vom 19.10.2017 widerrufen wurde.
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da das handschriftliche Testament als gültig betrachtet wurde und die später unterzeichnete Abschrift des notariellen Testaments nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, um das handschriftliche Testament aufzuheben.
Folglich bleibt das handschriftliche Testament wirksam.
Das OLG München entschied, dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten tragen muss und auch die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 erstatten muss.
Es wurden keine besonderen Umstände erkannt, die eine andere Kostenregelung rechtfertigen würden.
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung
II. Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG)
III. Kostenregelung und Geschäftswertfestsetzung
IV. Schlussbetrachtung
V. Zusammenfassung der Entscheidung
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 10.09.2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 2 hat die dem Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
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