Erteilung eines Erbscheins – KG Berlin Beschluss 9.11.2018 – 6 W 48/18

März 30, 2019

Erteilung eines Erbscheins – KG Berlin Beschluss 9.11.2018 – 6 W 48/18

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 9. November 2018 (6 W 48/18) wird über die Beschwerde einer Antragstellerin entschieden,

die die Erteilung eines Erbscheins begehrt, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist.

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten

und für den Fall ihres gleichzeitigen Todes bestimmte Vermögensgegenstände an zwei Personen, darunter die Antragstellerin, vererbten.

Die Antragstellerin vertrat jedoch die Auffassung, dass das Testament so auszulegen sei, dass sie auch dann Erbin werden sollte, wenn die Eheleute nicht gleichzeitig sterben.

Das Nachlassgericht hatte zunächst den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins abgelehnt, da der Wortlaut des Testaments lediglich auf den Fall des gleichzeitigen Versterbens abzielte

und nicht klar zum Ausdruck brachte, dass die Antragstellerin auch nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners Erbin werden sollte.

Zeugenvernehmungen hatten jedoch ergeben, dass die Eheleute beabsichtigten, die Antragstellerin zur Erbin nach dem Tod beider Ehepartner zu machen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Ablebens.

Erteilung eines Erbscheins – KG Berlin Beschluss 9.11.2018 – 6 W 48/18

Das Kammergericht änderte den Beschluss des Nachlassgerichts und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen, der die Antragstellerin als Alleinerbin ausweist.

Die Entscheidung basierte auf der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments nach § 133 BGB, wonach der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist.

Dabei darf der Richter sich nicht strikt an den Wortlaut halten, wenn andere Umstände und Äußerungen auf einen abweichenden Willen der Erblasser hindeuten.

Das Kammergericht kam zu dem Schluss, dass die Formulierung „zur gleichen Zeit“ im Testament nicht dem tatsächlichen Willen der Eheleute entsprach,

sondern dass sie mit dem Testament beabsichtigten, die Rechtsnachfolge nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners umfassend zu regeln.

Die Antragstellerin wurde somit als Alleinerbin anerkannt.

Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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