Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins Auslandsvermögen
OLG Karlsruhe Beschuss 26.11.2014 – 11 Wx 83/14
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 26. November 2014 ging es um die Voraussetzungen für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins.
Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt,
der sich auf das in Deutschland belegene Vermögen beschränkte.
Der Beteiligte zu 1 beantragte die Einziehung des Erbscheins, da kein Auslandsvermögen existiere und die Beschränkung daher unrechtmäßig sei.
Das Nachlassgericht wies diesen Antrag ab, da es grundsätzlich nie auszuschließen sei, dass Vermögen im Ausland existiere.
Das OLG Karlsruhe gab der Beschwerde des Beteiligten zu 1 statt.
Es entschied, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins
gemäß § 2369 Abs. 1 BGB nicht vorlagen, da sich das Nachlassvermögen ausschließlich im Inland befand.
Ein gegenständlich beschränkter Erbschein kann nur erteilt werden, wenn sowohl Inlands- als auch Auslandsvermögen Teil des Nachlasses sind.
Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins Auslandsvermögen
Da im vorliegenden Fall explizit versichert wurde, dass kein Auslandsvermögen vorhanden sei, und dies auch durch den Beteiligten zu 1 bestätigt wurde,
fehlte es an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines beschränkten Erbscheins.
Das Gericht stellte fest, dass eine formelle Unrichtigkeit des Erbscheins vorliegt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Erteilung von Anfang an nicht gegeben waren.
Somit musste der erteilte Erbschein eingezogen werden, da er aufgrund des Fehlens von Auslandsvermögen unrechtmäßig war.
Der Beschluss verdeutlicht, dass ein gegenständlich beschränkter Erbschein nur dann zulässig ist, wenn tatsächlich Vermögenswerte im Ausland vorhanden sind.
Allgemeiner Hinweis:
Ein gegenständlich beschränkter Erbschein ist ein spezieller Erbschein, der sich nur auf den in Deutschland befindlichen Teil des Nachlasses bezieht.
Er wird erteilt, wenn der Nachlass sowohl Vermögenswerte im Inland als auch im Ausland umfasst.
Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins Auslandsvermögen
Hier sind die wichtigsten Informationen dazu:
Was ist ein gegenständlich beschränkter Erbschein?
Beschränkung:
Ein solcher Erbschein beschränkt sich auf das in Deutschland befindliche Vermögen des Erblassers.
Dies ist relevant, wenn zum Nachlass auch Gegenstände im Ausland gehören.
Zweck:
Er kann das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins beschleunigen, da kein ausländisches Erbrecht ermittelt werden muss.
Er kann Kosten sparen, wenn der Erbschein im Ausland nicht benötigt wird.
Wann ist ein gegenständlich beschränkter Erbschein sinnvoll?
Wenn Nachlasswerte sowohl in Deutschland als auch im Ausland vorhanden sind.
Wenn eine schnelle Regelung der inländischen Nachlassangelegenheiten gewünscht ist.
Wenn die Klärung der ausländischen Erbrechtsverhältnisse zeitaufwendig ist.
Beantragung:
Der Antrag auf Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins muss beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden.
In der Regel ist dies das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
Benötigte Dokumente:
Personalausweis oder Reisepass.
Sterbeurkunde der verstorbenen Person (des Erblassers).
Gegebenenfalls Unterlagen zur Dokumentation der Stellung als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe, zum Beispiel:
Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt.
Gesetzliche Grundlage:
Die Grundlage für den gegenständlich beschränkten Erbschein findet sich in § 352c des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).