Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins

Juni 4, 2020

Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins – OLG Hamm Beschluss vom 18.03.2004 – 15 W 38/04

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.03.2004 (Az.: 15 W 38/04) befasst sich mit der weiteren Beschwerde

der überlebenden Ehefrau eines Erblassers (Beteiligte zu 1) gegen eine Entscheidung des Landgerichts, welche den Vorbescheid des Amtsgerichts aufgehoben hatte.

Die weiteren Beteiligten (Beteiligte zu 2 bis 5) sind die Kinder des Erblassers.

Hintergrund ist ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vom 17.09.1999, das die Ehepartner gegenseitig zu 1/2 und die Kinder zu gleichen Teilen für den Rest des Nachlasses als Erben einsetzt.

Streitpunkt war, ob das Testament eine Nacherbfolge für die Erbteile der Kinder vorsieht.

Die überlebende Ehefrau hatte einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, der sie zu 1/2 und die Kinder zu je 1/8 als Erben ohne Berücksichtigung einer Nacherbfolge ausweist.

Diesem Antrag stimmten die Kinder zu.

Das Amtsgericht äußerte jedoch Bedenken und deutete auf eine Nacherbfolge hin.

Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins

Der Beteiligte zu 2 schlug daraufhin die Erbschaft aus, um seinen Pflichtteil zu verlangen, und focht gleichzeitig die Annahme der Erbschaft an.

Das Amtsgericht verkündete einen Vorbescheid zur Erteilung eines Erbscheins unter Berücksichtigung der Nacherbfolge, was durch das Landgericht aufgehoben wurde.

Die weitere Beschwerde der Ehefrau wurde vom OLG Hamm zurückgewiesen.

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass die Ausschlagung der Erbschaft durch den Beteiligten zu 2 wirksam war, da er die Annahme der Erbschaft angefochten hatte.

Die Annahme der Erbschaft kann angefochten werden, wenn der Erbe über wesentliche Eigenschaften der Erbschaft im Irrtum war,

was hier der Fall war, da der Beteiligte zu 2 von der Nacherbfolge erst spät Kenntnis erlangt hatte.

Die Beschwerde war somit unbegründet, da keine Rechtsverletzung durch das Landgericht vorlag.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Ehefrau auferlegt, und der Gegenstandswert wurde auf 35.000 Euro festgesetzt.

RA und Notar Krau

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