Erteilung Erbschein – Einsetzung nur für den Fall des gemeinsamen Todes
Brandenburgisches OLG 3 W 37/18
vorgehend AG Oranienburg, 6. Februar 2018, 51 VI 541/17
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hatte in einem Beschluss vom 18. Dezember 2018 (3 W 37/18)
über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg zu entscheiden.
Streitgegenstand war die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Erblasser ihre Kinder nur für den Fall des gemeinsamen Todes als Erben eingesetzt hatten.
Kernaussagen des Beschlusses:
Auslegung des Testaments: Das OLG legte das Testament dahingehend aus, dass die Erblasser ihre Kinder auch für den Fall als Erben einsetzen wollten, dass sie nicht gleichzeitig, sondern nacheinander versterben.
Andeutungstheorie: Die Andeutungstheorie lässt eine solche Auslegung zu, wenn sich im Testament Anhaltspunkte für den Willen der Erblasser finden.
Beweisaufnahme: Das OLG stützte seine Entscheidung auf die Aussagen von Zeugen, die mit den Erblassern über den Inhalt des Testaments gesprochen hatten.
Sachverhalt des Falls:
Ein Ehepaar hatte in einem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass der Überlebende Alleinerbe sein soll.
Nur für den Fall des gemeinsamen Todes setzten sie ihre vier Kinder als Erben ein.
Die Eheleute verstarben im Abstand von mehreren Jahren.
Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten beantragten zwei der Kinder (Beteiligte zu 1 und 3) einen Erbschein, der alle vier Kinder als Erben ausweisen sollte.
Das Amtsgericht lehnte dies ab und erteilte nur den Kindern aus der ersten Ehe des Erblassers einen Erbschein.
Die beiden anderen Kinder legten Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Brandenburg:
Das OLG Brandenburg gab der Beschwerde statt und änderte den Beschluss des Amtsgerichts. Es entschied, dass alle vier Kinder zu je 1/4 Anteil Erben sind.
Auslegung des Testaments: Das OLG legte das Testament dahingehend aus, dass die Erblasser ihre Kinder auch für den Fall als Erben einsetzen wollten, dass sie nacheinander versterben.
Andeutungstheorie: Die Formulierung „Bei einem gemeinsamen Tod“ im Testament stellte eine ausreichende Andeutung des Willens der Erblasser dar.
Zeugenaussagen: Die Aussagen der Zeugen bestätigten, dass die Erblasser alle vier Kinder als Erben einsetzen wollten.
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Brandenburg zeigt, dass die Andeutungstheorie bei der Auslegung von Testamenten eine wichtige Rolle spielt.
Auch wenn der Wortlaut eines Testaments nicht eindeutig ist, kann der wirkliche Wille der Erblasser durch Auslegung ermittelt werden.
Konsequenzen für die Praxis:
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