Erteilung Erbschein – Einsetzung nur für den Fall des gemeinsamen Todes

April 6, 2019

Erteilung Erbschein – Einsetzung nur für den Fall des gemeinsamen Todes

Brandenburgisches OLG 3 W 37/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Verfahrensgang
  2. Tenor
    • Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Oranienburg
    • Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge
    • Feststellung der Erbenanteile
    • Gerichtskosten- und Kostenregelung
    • Zulassung der Rechtsbeschwerde
    • Beschwerdewert
  3. Sachverhalt
    • Persönliche Verhältnisse des Erblassers und seiner Familie
    • Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments vom 30. Dezember 1988
    • Anträge der Beteiligten auf Erteilung eines Erbscheins
    • Begründung der Beteiligten zu 1. und 3.
    • Entscheidung des Amtsgerichts
  4. Gründe der Entscheidung des Brandenburgischen OLG
    • Zulässigkeit der Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG
    • Beweisaufnahme und Zeugenaussagen
    • Testamentsauslegung
      • Grundsätze der Testamentsauslegung
      • Andeutungstheorie und ihre Anwendung im vorliegenden Fall
      • Zeugenaussagen und deren Bewertung
      • Subjektives Verständnis und Wille des Erblassers
      • Formbedürftigkeit des Testaments
  5. Kostenentscheidung
    • Gerichtskostenverteilung
    • Außergerichtliche Kostenregelung
  6. Beschwerdewert und Rechtsbeschwerde
    • Festsetzung des Beschwerdewertes
    • Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG
    • Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Jena
  7. Schlussfolgerung
    • Zusammenfassung der Entscheidung
    • Auswirkungen der Entscheidung auf zukünftige Fälle
    • Bedeutung der Andeutungstheorie in der Testamentsauslegung

vorgehend AG Oranienburg, 6. Februar 2018, 51 VI 541/17

Erteilung Erbschein – Einsetzung nur für den Fall des gemeinsamen Todes

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hatte in einem Beschluss vom 18. Dezember 2018 (3 W 37/18)

über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg zu entscheiden.

Streitgegenstand war die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Erblasser ihre Kinder nur für den Fall des gemeinsamen Todes als Erben eingesetzt hatten.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Auslegung des Testaments: Das OLG legte das Testament dahingehend aus, dass die Erblasser ihre Kinder auch für den Fall als Erben einsetzen wollten, dass sie nicht gleichzeitig, sondern nacheinander versterben.

  2. Andeutungstheorie: Die Andeutungstheorie lässt eine solche Auslegung zu, wenn sich im Testament Anhaltspunkte für den Willen der Erblasser finden.

  3. Beweisaufnahme: Das OLG stützte seine Entscheidung auf die Aussagen von Zeugen, die mit den Erblassern über den Inhalt des Testaments gesprochen hatten.

Sachverhalt des Falls:

Ein Ehepaar hatte in einem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass der Überlebende Alleinerbe sein soll.

Nur für den Fall des gemeinsamen Todes setzten sie ihre vier Kinder als Erben ein.

Erteilung Erbschein – Einsetzung nur für den Fall des gemeinsamen Todes

Die Eheleute verstarben im Abstand von mehreren Jahren.

Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten beantragten zwei der Kinder (Beteiligte zu 1 und 3) einen Erbschein, der alle vier Kinder als Erben ausweisen sollte.

Das Amtsgericht lehnte dies ab und erteilte nur den Kindern aus der ersten Ehe des Erblassers einen Erbschein.

Die beiden anderen Kinder legten Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Brandenburg:

Das OLG Brandenburg gab der Beschwerde statt und änderte den Beschluss des Amtsgerichts. Es entschied, dass alle vier Kinder zu je 1/4 Anteil Erben sind.

  1. Auslegung des Testaments: Das OLG legte das Testament dahingehend aus, dass die Erblasser ihre Kinder auch für den Fall als Erben einsetzen wollten, dass sie nacheinander versterben.

  2. Andeutungstheorie: Die Formulierung „Bei einem gemeinsamen Tod“ im Testament stellte eine ausreichende Andeutung des Willens der Erblasser dar.

  3. Zeugenaussagen: Die Aussagen der Zeugen bestätigten, dass die Erblasser alle vier Kinder als Erben einsetzen wollten.

Erteilung Erbschein – Einsetzung nur für den Fall des gemeinsamen Todes

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss des OLG Brandenburg zeigt, dass die Andeutungstheorie bei der Auslegung von Testamenten eine wichtige Rolle spielt.

Auch wenn der Wortlaut eines Testaments nicht eindeutig ist, kann der wirkliche Wille der Erblasser durch Auslegung ermittelt werden.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Erblasser sollten ihren letzten Willen klar und eindeutig in ihrem Testament formulieren.
  • Gerichte sollten bei der Auslegung von Testamenten die Andeutungstheorie berücksichtigen und den wirklichen Willen der Erblasser erforschen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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