Erteilung Erbschein – OLG München Beschluss vom 11. März 2020 – 31 Wx 74/20
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 11. März 2020 betrifft die Erteilung eines Erbscheins an die Beschwerdeführerin, die Ehefrau des Erblassers, gemäß gesetzlicher Erbfolge.
Das Amtsgericht Freyung hatte zuvor den Antrag auf Erteilung des Erbscheins abgelehnt, was nun vom OLG aufgehoben wurde.
Die Beschwerdeführerin beantragte einen Erbschein, der bestätigen sollte, dass sie die alleinige Erbin ihres verstorbenen Ehemanns ist.
Gemäß § 1931 Abs. 3 BGB ist sie die Alleinerbin, da keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung sowie keine Großeltern des Erblassers vorhanden sind.
Alle potenziellen Erben hatten das Erbe form- und fristgerecht ausgeschlagen, einschließlich des Beteiligten zu 2.
Die Erbenstellung des Beteiligten zu 2:
Der Beteiligte zu 2 wurde als potenzieller Erbe in Betracht gezogen, weil die Schwester des Erblassers, die ursprünglich Erbin war, innerhalb der Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 1 BGB verstarb.
Ihr Ausschlagungsrecht vererbte sich gemäß § 1952 Abs. 1 BGB.
Da ihr Abkömmling, der Vater des Beteiligten zu 2, bereits am 17.08.2013 verstorben war, trat der Beteiligte zu 2 als Erbeserbe an dessen Stelle.
Das Nachlassgericht vertrat die Auffassung, dass die form- und fristgemäße Ausschlagung des Erbes der Großmutter
durch den Beteiligten zu 2 nicht automatisch zu seinem Ausschluss als Erbe des Erblassers führen würde.
Das OLG widersprach dieser Sichtweise und stellte klar, dass mit der Ausschlagung des Zweitnachlasses (Erbschaft der Großmutter)
auch das Annahme- und Ausschlagungsrecht bezüglich des Erstnachlasses (Erbschaft des Erblassers) verloren geht, wodurch der Beteiligte zu 2 nicht mehr als Erbe des Erblassers in Frage kommt.
Das Nachlassgericht hatte sich auf bestimmte Kommentare bezogen, die diese Sichtweise stützen sollten.
Das OLG stellte jedoch fest, dass diese Kommentare auf einen anderen Sachverhalt anwendbar sind, nämlich wenn einer von mehreren Erbeserben den Erstnachlass ausschlägt, was hier nicht zutrifft.
Da alle potenziellen Erbeserben das Erbe ausgeschlagen haben, stellt sich die Frage nicht, ob die Erbteile der Ausschlagenden auf die übrigen Erbeserben anwachsen oder der Nächstberufene eintritt.
Kosten und weitere Rechtsmittel:
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an (§ 25 Abs. 1 GNotKG).
Eine Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist daher nicht erforderlich. Zudem liegen keine Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde vor.
Zusammenfassung:
Das OLG München hob die Entscheidung des Amtsgerichts Freyung auf und wies es an, der Beschwerdeführerin den beantragten Erbschein zu erteilen,
da sie als Ehefrau des Erblassers die alleinige gesetzliche Erbin ist.
Alle potenziellen Erben, einschließlich des Beteiligten zu 2, hatten das Erbe form- und fristgerecht ausgeschlagen, wodurch die Beschwerdeführerin die Alleinerbin blieb.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.