
Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnis Entlassung Testamentsvollstrecker
OLG Hamburg 2 W 83/16
Beschluss 26.9.2017
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied am 26. September 2017
dass das Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und ein Verfahren zur Entlassung des Testamentsvollstreckers strikt voneinander zu trennen sind.
Ein entscheidender Punkt war, ob das Tätigkeitsverbot nach Paragraf 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung)
der Ernennung eines Anwalts zum Testamentsvollstrecker entgegensteht,
wenn dieser Anwalt zuvor als Gegnervertreter des Erblassers tätig war.
Das Gericht entschied, dass das Tätigkeitsverbot nicht zur Anwendung kommt, wenn der Erblasser den Anwalt
in seiner Rolle als Gegnervertreter schätzte und bewusst zu seinem Testamentsvollstrecker ernannte.
Im konkreten Fall hatte das Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen,
weil es der Ansicht war, dass das Tätigkeitsverbot nach Paragraf 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO greift.
Der Anwalt, der von der Erblasserin als Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, hatte vorher als Rechtsvertreter einer Miterbin gegen die Erblasserin agiert.
Das Nachlassgericht argumentierte, dass dies eine Interessenkollision darstelle, da der Anwalt nun als Testamentsvollstrecker
Entscheidungen im Interesse aller Erben treffen müsste, was zu einem Interessenkonflikt führen könnte.
Das Oberlandesgericht hob jedoch diesen Beschluss auf und wies das Nachlassgericht an, das Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.
Das Oberlandesgericht argumentierte, dass die bewusste Entscheidung der Erblasserin, diesen Anwalt trotz oder gerade
wegen seiner früheren Rolle zu ihrem Testamentsvollstrecker zu ernennen, zu respektieren sei.
Der verfassungsrechtlich verankerten Testierfreiheit der Erblasserin (Art. 14 GG) komme ein höherer Stellenwert zu, der es erlaubt,
Paragraf 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO in diesem speziellen Fall nicht anzuwenden.
Die Erteilung des Zeugnisses wird allerdings bis zur Rechtskraft des Beschlusses ausgesetzt.
Damit wird festgehalten, dass die Testierfreiheit Vorrang vor dem Tätigkeitsverbot eines Anwalts haben kann, sofern der Erblasser dies bewusst entschieden hat.
Der Beschluss klärt, dass Entlassungsverfahren separat zu prüfen sind und ein Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers
die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht verhindert.
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