Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnis – OLG Köln 2 Wx 275/17

Oktober 3, 2020

Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnis – OLG Köln 2 Wx 275/17

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick des Falls
    • Bedeutung der Entscheidung
  2. Tenor
    • Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln
    • Anweisung zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
    • Gerichtskostenentscheidung
  3. Sachverhalt
    • Testamente und Verfügungen der Erblasserin
    • Chronologie der Testamentserrichtungen
    • Einreichung und Eröffnung der Dokumente
  4. Verfahrensverlauf
    • Anträge auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
    • Zurückweisung der Anträge durch das Amtsgericht
    • Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen die Entscheidung des Amtsgerichts
  5. Rechtliche Würdigung
    • Zulässigkeit der Beschwerde
    • Wirksamkeit der Testamentsvollstreckerernennung
    • Abgrenzung zur Umgehung des § 7 BeurkG i.V.m. § 125 BGB
    • Beurteilung der Testierfähigkeit der Erblasserin
  6. Entscheidungsgründe des OLG Köln
    • Fehlen eines Verstoßes gegen § 7 BeurkG
    • Bewertung der Testierfähigkeit der Erblasserin
    • Unwirksamkeit der späteren Testamente aufgrund von Testierunfähigkeit
  7. Kostenentscheidung
    • Gerichtskosten und Kostenerstattung
  8. Schlussfolgerung
    • Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
    • Endgültigkeit der Entscheidung

Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnis – OLG Köln 2 Wx 275/17

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 05.12.2017 wird der am 04.07.2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 03.07.2017 – 30 VI 587/14 – aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 3., Herrn X, ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erheben.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

In dem Fall des OLG Köln (Az. 2 Wx 275/17) ging es um die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Die Erblasserin, die verwitwet und kinderlos war, hatte in mehreren Verfügungen ihren Nachlass geregelt.

Zunächst setzte sie in einem notariellen Testament vom 15.05.2001 die Neffen und Nichte ihres vorverstorbenen Ehemanns als Erben ein und bestimmte den Notar (Beteiligter zu 3) als Testamentsvollstrecker.

Später, am 24.06.2003, benannte sie in einem weiteren notariellen Testament einen anderen Testamentsvollstrecker (Beteiligter zu 1), und schließlich berief sie in einem Erbvertrag vom 05.05.2004 ihren Neffen (Beteiligter zu 2) zum Alleinerben, wobei sie die vorherigen Verfügungen widerrief.

Das Amtsgericht hatte beide Anträge auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses abgelehnt, da die Erblasserin bei Errichtung des Testaments vom 24.06.2003 testierunfähig gewesen sei und die Ernennung des Beteiligten zu 3 aufgrund einer umgehenden Beurkundung unwirksam sei.

Das OLG Köln entschied jedoch zugunsten des Beteiligten zu 3, da die Testamentsvollstreckung durch das handschriftliche Testament vom 15.05.2001 wirksam war.

Es stellte fest, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Ernennung des Beteiligten zu 3 nicht testierunfähig war und dass die späteren letztwilligen Verfügungen aufgrund von Testierunfähigkeit unwirksam waren.

Daher wurde dem Beteiligten zu 3 das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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