ertragsteuerrechtlicher Aufgabegewinn und Erbschaftsteuer – BFH II R 3/21

Oktober 3, 2023

ertragsteuerrechtlicher Aufgabegewinn und Erbschaftsteuer – BFH II R 3/21

– Urteil vom 10. Mai 2023,

Steuern auf die durch Erben rückwirkend erklärte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind keine Nachlassverbindlichkeiten

vorgehend FG München, 16. September 2020, Az: 4 K 2701/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) II R 3/21 vom 10. Mai 2023 entschied das Gericht, dass die Einkommensteuer

und die damit verbundenen Steuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), die aufgrund einer rückwirkend erklärten

Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch Erben entstehen, nicht als Nachlassverbindlichkeiten

im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abgezogen werden können.

Damit bestätigte der BFH die Vorinstanz des Finanzgerichts München und wies die Revision der Erben als unbegründet zurück.

Der Fall betrifft sechs Miterben eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der nach dem Tod des Erblassers von den Erben rückwirkend aufgegeben wurde.

Dabei nutzten die Erben das Wahlrecht nach § 16 Abs. 3b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), welches eine Betriebsaufgabe rückwirkend bis zu drei Monate vor dem Tod des Erblassers erlaubt.

Durch diese rückwirkende Betriebsaufgabe entstand ein ertragsteuerlicher Aufgabegewinn, der zu einer Festsetzung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer durch das Finanzamt führte.

Die Erben beantragten, diese Steuerlast als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzuziehen, da sie argumentierten, dass die Steuern aus dem Erbe herrührten und somit den Nachlass minderten.

ertragsteuerrechtlicher Aufgabegewinn und Erbschaftsteuer – BFH II R 3/21

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Einkommensteuer auf den Aufgabegewinn aufgrund der rückwirkenden Betriebsaufgabe durch die Erben und nicht durch den Erblasser entstanden sei.

Infolgedessen wiesen sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht München die Einsprüche der Erben zurück.

In seiner Entscheidung bekräftigte der BFH diese Auffassung und stellte klar, dass Steuern, die durch die rückwirkende Betriebsaufgabe entstehen, nicht als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt werden können.

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind Schulden des Erblassers abzugsfähig, jedoch nur, wenn sie bereits beim Tod des Erblassers bestanden haben oder sich direkt aus seinem Handeln ergeben.

Da die Erben die Betriebsaufgabe erklärten und somit den steuerpflichtigen Tatbestand erst nach dem Tod des Erblassers herbeiführten, herrühren die entsprechenden Steuern nicht vom Erblasser selbst.

Der BFH stellte fest, dass die Besteuerung des Aufgabegewinns erst durch die Entscheidung der Erben ausgelöst wurde. Somit handele es sich nicht um eine Verpflichtung, die der Erblasser hinterlassen habe.

Auch die Ausführungen des BFH aus dem Urteil vom 4. Juli 2012 (II R 15/11) bestätigten diesen Grundsatz.

Dementsprechend sind Steuern, die durch das Handeln der Erben nach dem Tod des Erblassers entstehen, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

ertragsteuerrechtlicher Aufgabegewinn und Erbschaftsteuer – BFH II R 3/21

Dieses Urteil verdeutlicht die Abgrenzung zwischen erbschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Verpflichtungen und betont, dass nur die vom Erblasser verursachten Steuerverbindlichkeiten den Nachlass mindern können.

Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Hintergrundinformationen zum Urteil

B. Verfahrensgang

II. Leitsätze

A. Zusammenfassung der Hauptentscheidung

III. Tenor des Urteils

A. Entscheidung des Bundesfinanzhofs

IV. Tatbestand

A. Beschreibung des Falls und der beteiligten Parteien

B. Erklärung der rückwirkenden Betriebsaufgabe durch die Erben

C. Festsetzung der Einkommensteuer und anderer Steuern durch das Finanzamt

D. Einspruch der Kläger und Klage vor dem Finanzgericht

V. Entscheidungsgründe

A. Interpretation von § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG bezüglich Nachlassverbindlichkeiten

B. Auswirkungen der rückwirkenden Erklärung der Betriebsaufgabe durch die Erben

C. Unterschiede zur früheren Rechtsprechung

VI. Fazit

A. Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Bundesfinanzhofs

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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