Erwachsenenadoption und Geschäftsfähigkeit: Was Sie wissen müssen
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juni 2025 – XII ZB 320/23
RA und Notar Krau
Manchmal möchten Erwachsene einander adoptieren, auch wenn sie nicht blutsverwandt sind – man spricht dann von einer Erwachsenenadoption. Das kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel um eine enge Bindung rechtlich zu festigen oder erbrechtliche Fragen zu klären. Ein wichtiger Punkt bei so einer Adoption ist die Geschäftsfähigkeit der beteiligten Personen, vor allem desjenigen, der adoptiert (des Annehmenden). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu kürzlich ein wichtiges Urteil gefällt, das einiges klarer macht.
Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass jemand in der Lage ist, rechtlich wirksame Erklärungen abzugeben und Verträge abzuschließen – also die Tragweite seiner Handlungen zu verstehen. Für eine Erwachsenenadoption ist es entscheidend, dass der Annehmende zum Zeitpunkt, an dem der Adoptionsantrag notariell beurkundet wird, voll geschäftsfähig ist. Das Gericht muss sich davon überzeugen, dass diese Fähigkeit tatsächlich vorhanden war. Wenn es daran auch nach gründlicher Prüfung noch Zweifel gibt, kann die Adoption nicht ausgesprochen werden.
Hier wird es interessant: Was, wenn der Annehmende im Laufe des Adoptionsverfahrens – also nachdem der Antrag gestellt wurde, aber bevor das Gericht entschieden hat – seine Geschäftsfähigkeit verliert?
Hier wäre es in der Regel ein Problem. Ein Annehmender, der seine Geschäftsfähigkeit verloren hat, ist oft selbst hilfsbedürftig. Er könnte sich dann nicht mehr um die Erziehung eines minderjährigen Kindes kümmern oder dessen rechtliche Angelegenheiten regeln. Das wäre nicht im Sinne des Kindeswohls.
Hier sieht die Sache anders aus. Ein erwachsenes Kind kann selbst entscheiden, ob es eine rechtliche „Wahlverwandtschaft“ mit jemandem eingehen möchte, der geschäftsunfähig geworden ist. Das Kindeswohl, das bei Minderjährigenadoptionen so wichtig ist, spielt hier keine Rolle in diesem speziellen Zusammenhang.
Der BGH hat einen Fall entschieden, in dem ein Ehepaar, beide Jahrgang 1936, einen 1970 geborenen Mann adoptieren wollte. Der Adoptionsantrag wurde im April 2022 notariell beurkundet. Später, im November 2022, konnte der Familienrichter bei einer Anhörung kein sinnvolles Gespräch mehr mit dem adoptierenden Ehemann führen. Das Gericht ging davon aus, dass der Ehemann nicht mehr geschäftsfähig war und lehnte den Antrag ab. Auch die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Die adoptierende Ehefrau und der anzunehmende Mann legten daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Sie wiesen darauf hin, dass der Ehemann im Mai 2023 verstorben war.
Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück. Das Gericht stellte klar:
Der Annehmende muss zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Adoptionsantrags uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein. Dies muss vom Gericht positiv festgestellt werden. Verbleibende Zweifel stehen der Adoption entgegen.
Späterer Wegfall der Geschäftsfähigkeit ist bei Erwachsenenadoption kein Hindernis: Für den BGH ist es für eine Erwachsenenadoption nicht schädlich, wenn der Annehmende nach dem wirksamen Antrag, aber noch vor der Gerichtsentscheidung, seine Geschäftsfähigkeit verliert. Begründung:
Anders als bei Minderjährigenadoptionen geht es bei Erwachsenen nicht um Pflege und Erziehung. Das volljährige Kind kann selbst entscheiden.
Das Gesetz erlaubt sogar die Adoption nach dem Tod des Annehmenden (Paragraf 1753 Abs. 2 BGB), wenn der Antrag bereits gestellt war. Es wäre widersprüchlich, einen Verlust der Geschäftsfähigkeit anders zu behandeln als den Tod. Der Gesetzgeber hat bewusst die Regelung gestrichen, die eine fortlaufende Geschäftsfähigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens verlangt hätte.
Eine andere Ansicht würde dazu führen, dass die Adoption vom Zufall abhängt, wann das Gericht entscheidet, besonders in Fällen, in denen eine Krankheit dem Tod vorausgeht.
Das Gericht muss also prüfen, ob der adoptierende Ehemann zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Adoptionsantrags im April 2022 noch geschäftsfähig war. Diese Frage ist entscheidend für die weitere Bearbeitung des Falls.
Während die unbedingte Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des notariellen Adoptionsantrags unerlässlich ist und das Gericht diese positiv feststellen muss, steht ein späterer Verlust der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden einer Erwachsenenadoption nicht automatisch im Wege. Dies ist ein wichtiger Unterschied zur Adoption von Minderjährigen und wurde vom Bundesgerichtshof nun klar bestätigt.
Haben Sie weitere Fragen zur Erwachsenenadoption oder der Bedeutung der Geschäftsfähigkeit in diesem Zusammenhang?
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