FG München 4 K 1158/14

Juni 9, 2022

FG München 4 K 1158/14

Erwerb alleinige Begünstigung an Anstalt in Liechtenstein

– Schenkungsteuer

– Urteil vom 24.06.2015

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass bei der Bewertung von GmbH-Anteilen im Schenkungsteuerrecht das sogenannte Stuttgarter Verfahren nicht angewendet werden muss, wenn die GmbH ihr operatives Geschäft eingestellt hat und nur noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet.

In diesem Fall ist der gemeine Wert der Anteile in erster Linie am Nominalwert der Kapitalanlagen zu orientieren.

Sachverhalt:

FG München 4 K 1158/14

Der Kläger hatte von seiner Mutter die alleinige Begünstigung an einer liechtensteinischen Anstalt geschenkt bekommen.

Die Anstalt war alleinige Gesellschafterin einer Schweizer GmbH, die wiederum sämtliche Anteile an einer Schweizer AG hielt.

Die AG verfügte über erheblichen Immobilienbesitz.

Nach dem Verkauf der AG-Anteile bestand das Vermögen der GmbH im Wesentlichen aus einem Kontokorrentguthaben und einer Festgeldanlage.

Der Kläger erklärte in seiner Schenkungsteuererklärung den gemeinen Wert der Anteile an der GmbH unter Anwendung des Stuttgarter Verfahrens.

Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer zunächst auf Grundlage des erklärten Werts fest, erhöhte sie aber später, da es bei der Bewertung der GmbH-Anteile den Ertragswert nicht berücksichtigte.

Entscheidung des Finanzgerichts:

Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte die Schenkungsteuerfestsetzung des Finanzamts.

Begründung:

FG München 4 K 1158/14

  • Anwendbarkeit des Stuttgarter Verfahrens:

    • Das Stuttgarter Verfahren ist eine zulässige Schätzungsmethode für die Bewertung von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften.
    • Es berücksichtigt sowohl den Vermögenswert als auch den Ertragswert der Kapitalgesellschaft.
    • Eine Abweichung vom Stuttgarter Verfahren ist jedoch möglich, wenn die Regelbewertung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
  • Keine Anwendung des Stuttgarter Verfahrens im Streitfall:

    • Im Streitfall war die GmbH keine Holdinggesellschaft mehr, da sie ihre Beteiligung an der AG verkauft hatte.
    • Sie verwaltete nur noch eigenes Kapitalvermögen und betrieb kein operatives Geschäft mehr.
    • In diesem Fall ist der gemeine Wert der Anteile in erster Linie am Nominalwert der Kapitalanlagen zu orientieren.
    • Da es sich um Kapitalanlagen mit geringem Risiko- und Ertragspotenzial handelte, hatten die Ertragsaussichten der GmbH keinen Einfluss auf den gemeinen Wert der Anteile.
  • Keine Minderung des gemeinen Werts durch Steuern:

    • Die in der Schweiz anfallende Verrechnungssteuer und die inländische Hinzurechnungssteuer mindern den gemeinen Wert der GmbH-Anteile nicht.
    • Diese Steuern knüpfen an eigenständige ertragsteuerrechtliche Tatbestände an und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schenkung.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass das Stuttgarter Verfahren nicht zwingend anzuwenden ist, wenn die GmbH nur noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet.

In diesem Fall ist der gemeine Wert der Anteile in erster Linie am Nominalwert der Kapitalanlagen zu orientieren.

RA und Notar Krau

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