Erwerb als unbefreiter Vorerbe Erbschaftsteuer
BFH II B 73/02
Beschluss vom 06.05.2003
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 6. Mai 2003 entschieden, dass die Beschwerde eines
Klägers gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung als unbegründeter Vorerbe unzulässig ist, da die Begründung den Anforderungen nicht genügt.
Der Kläger hatte argumentiert, dass die Besteuerung eines Vorerben als Vollerbe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und er wie ein Nießbraucher besteuert werden sollte.
Sachverhalt
Der Kläger erbte als unbefreiter Vorerbe ein Einfamilienhaus und wurde für diesen Erwerb zur Erbschaftsteuer herangezogen.
Er argumentierte, dass er wie ein Nießbraucher besteuert werden sollte, da seine Rechtsstellung der eines Nießbrauchers ähnele.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung des BFH
Der BFH erklärte die Beschwerde des Klägers für unzulässig, da die Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt.
Begründung des BFH
Der Kläger hatte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Erforderlichkeit einer Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts nicht ausreichend dargelegt.
Er hatte lediglich die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung eines Vorerben als Vollerbe behauptet,
ohne sich jedoch mit der Rechtsstellung des Vorerben im bürgerlichen Recht auseinanderzusetzen.
Der BFH betonte, dass das Erbschaftsteuerrecht bürgerlich-rechtlich geprägt ist.
Die Anknüpfung in § 6 Abs. 1 ErbStG an die Rechtsstellung des Vorerben im bürgerlichen Recht sei daher nicht von vornherein als unsystematisch zu bezeichnen.
Der Kläger hätte darlegen müssen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
Dies ist ihm jedoch nicht gelungen.
Fazit
Der BFH hat in seinem Beschluss die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision präzisiert.
Wer die Verfassungswidrigkeit einer Steuerregelung geltend macht, muss darlegen, dass der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.