Erwerb Anteil an vermögensverwaltender Personengesellschaft – FG Köln 9 K 3087/10
RA und Notar Krau
Kernthema:
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG bei der Schenkung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt werden können, wenn diese Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft hält.
Hintergrund:
- Der Kläger schenkte seiner Familie Anteile an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (B GmbH & Co. KG), deren Vermögen hauptsächlich aus Anteilen an Kapitalgesellschaften bestand.
- Er beantragte Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag), die das Finanzamt verweigerte.
- Das Finanzamt argumentierte, dass der Kläger nicht unmittelbar an den Kapitalgesellschaften beteiligt war, da die Anteile über die Personengesellschaft gehalten wurden.
Tenor des Gerichts:
- Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt und entschied, dass die Steuervergünstigungen zu gewähren sind.
- Die Schenkungsteuerbescheide wurden geändert und das Finanzamt angewiesen, die Steuerfestsetzungen entsprechend neu zu berechnen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte (das Finanzamt).
- Die Revision wurde zugelassen.
Erwerb Anteil an vermögensverwaltender Personengesellschaft – FG Köln 9 K 3087/10
Gründe:
- Vermögensverwaltende Personengesellschaft: Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der B GmbH & Co. KG um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft handelt, da sie kein Gewerbebetrieb ist und nur ihr Anlagevermögen verwaltet.
- § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG: Gemäß dieser Vorschrift gilt der Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter.
- Unmittelbare Beteiligung: Das Gericht interpretierte den Begriff der „unmittelbaren Beteiligung“ in § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG im Lichte von § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG.
- Bruchteilsbetrachtung: Es entschied, dass der Kläger durch die Bruchteilsbetrachtung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG weiterhin als unmittelbar an den Kapitalgesellschaften beteiligt anzusehen war, obwohl die Anteile über die Personengesellschaft gehalten wurden.
- Gesetzeszweck: Das Gericht betonte, dass der Zweck der Steuervergünstigungen darin besteht, unternehmerische Beteiligungen zu fördern. Es sah keinen sachlichen Grund, zwischen einer direkten und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft zu unterscheiden, solange es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt.
- Gesamtplan: Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Kläger einen Gesamtplan verfolgte, um seine Beteiligung an der A GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Familie zu übertragen.
Erwerb Anteil an vermögensverwaltender Personengesellschaft – FG Köln 9 K 3087/10
Fazit:
- Das Urteil stellt klar, dass die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG auch dann gewährt werden können, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten wird.
- Entscheidend ist, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt und nicht um eine bloße Kapitalanlage.
- Das Urteil stärkt die Position von Steuerpflichtigen, die ihr Vermögen in vermögensverwaltenden Personengesellschaften strukturieren und im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wollen.