Erwerb Anteil nicht eingetragene vermögensverwaltende Personengesellschaft Erbschaftsteuer

August 1, 2017

Erwerb Anteil nicht eingetragene vermögensverwaltende Personengesellschaft Erbschaftsteuer

BFH II R 10/10

Urteil vom 18.5.2011

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 2011 befasst sich mit der Frage, ob der Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister

eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich begünstigt ist.

Der Fall:

Zwei Schwestern erbten Anteile an einer GmbH & Co. KG, die von ihrer Mutter gegründet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen worden war.

Die KG war vermögensverwaltend tätig.

Erwerb Anteil nicht eingetragene vermögensverwaltende Personengesellschaft Erbschaftsteuer

Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG, da die KG mangels Eintragung im Handelsregister nicht als gewerblich geprägt angesehen wurde.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts.

Der Erwerb eines Anteils an einer nicht eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist nicht begünstigt.

Die gewerbliche Prägung tritt erst mit der Eintragung in das Handelsregister ein.

Zentrale Punkte des Urteils:

  • Steuervergünstigungen: Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG gelten nur für den Erwerb von Anteilen an Personengesellschaften, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
  • Vermögensverwaltende Personengesellschaft: Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft erzielt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist daher nicht begünstigt.
  • Eintragung im Handelsregister: Die gewerbliche Prägung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft tritt erst mit der Eintragung in das Handelsregister ein.
  • Zivilrechtliches Eigentum: Für die Erbschaftsteuer ist das zivilrechtliche Eigentum maßgeblich. Anwartschaftsrechte werden nicht berücksichtigt.
  • Anrechnung von Schenkungsteuer: Bei der Anrechnung von Schenkungsteuer für Vorerwerbe ist der tatsächlich verbrauchte Freibetrag zu berücksichtigen.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil klärt die erbschaftsteuerliche Behandlung von nicht eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaften.

Es zeigt, dass diese Gesellschaften nicht begünstigt sind und dass die gewerbliche Prägung erst mit der Eintragung im Handelsregister eintritt.

Das Urteil hat damit große praktische Bedeutung für die Gestaltung von Unternehmen und die Steuerplanung.

RA und Notar Krau

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