Erwerb Anteile ungeteilter Nachlass Grunderwerbsteuer

September 12, 2017

Erwerb Anteile ungeteilter Nachlass Grunderwerbsteuer

BFH II R 180/72 19. Dezember 1973

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger und sein Schwiegersohn erwarben jeweils die Hälfte der Anteile von zwei Erben an einem ungeteilten Nachlass, zu dem ein Grundstück gehörte.

Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, da es einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang sah.

Das Finanzgericht hob die Steuerbescheide auf.

Zentrale Streitpunkte:

  • Grunderwerbsteuerpflicht: Liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor, wenn alle Erben ihre Anteile an einem Grundstück an mehrere Erwerber veräußern?
  • Auflösung der Erbengemeinschaft: Führt der Verkauf aller Erbanteile durch die Miterben zur Auflösung der Erbengemeinschaft und zur Entstehung einer Bruchteilsgemeinschaft?

Erwerb Anteile ungeteilter Nachlass Grunderwerbsteuer

Entscheidung des Gerichts:

Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und stellte die Grunderwerbsteuerpflicht fest.

Begründung:

  1. Grunderwerbsteuerpflicht:

Der BFH entschied, dass durch die Übertragung der Erbanteile auf den Kläger und seinen Schwiegersohn das Eigentum an dem Grundstück auf diese übergegangen ist.

Dies stellt einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940 dar.

  1. Auflösung der Erbengemeinschaft:

Der BFH stellte klar, dass die Veräußerung aller Erbanteile durch die Miterben zur Auflösung der Erbengemeinschaft führt.

Die Erwerber werden in diesem Fall zu Miteigentümern des Grundstücks.

Erwerb Anteile ungeteilter Nachlass Grunderwerbsteuer

Besonderheiten:

  • Veräußerung von Bruchteilen: Der BFH bestätigte die Zulässigkeit der Veräußerung von Bruchteilen eines Erbanteils.
  • Bruchteilsgemeinschaft: Werden Erbanteile an verschiedene Erwerber nach Bruchteilen veräußert, so werden diese zu Bruchteilseigentümern.
  • Vereinigung aller Erbanteile: Die Vereinigung aller Erbanteile in der Hand derselben Personen führt zur Auflösung der Erbengemeinschaft und zum Übergang des Eigentums auf die Erwerber.
  • Keine reale Teilung des Erbanteils: Der BFH lehnte die Auffassung ab, dass die Veräußerung von Bruchteilen eines Erbanteils zu einer realen Teilung des Erbanteils führt.

Fazit:

Der BFH hat entschieden, dass die Veräußerung aller Erbanteile an einem Grundstück an mehrere Erwerber zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang führt.

Der Fall verdeutlicht die grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen der Erbteilsübertragung und die Auflösung der Erbengemeinschaft durch die Veräußerung aller Erbanteile.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des BFH zeigt die Bedeutung der Kenntnis der grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen bei der Veräußerung von Erbanteilen.
  • Der Fall verdeutlicht die Unterschiede zwischen Erbengemeinschaft und Bruchteilsgemeinschaft.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Erbanteilsübertragungen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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