Erwerb des Erben aufgrund eines Anspruches nach § 2287 BGB unterliegt nicht der Erbschaftsteuer – BFH II R 69/87
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Der Kläger wurde durch ein gemeinschaftliches Testament des 1978 verstorbenen Erblassers und dessen vorverstorbenen Ehefrau zum Alleinerben des Überlebenden ernannt.
Die Eheleute waren zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, dessen Alleineigentümer der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau wurde.
Im Januar 1973 übertrug der Erblasser dieses Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf Frau G, die sich im Gegenzug verpflichtete, den Erblasser bis zu seinem Tod zu pflegen.
Frau G wurde im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.
Nach dem Tod des Erblassers verlangte der Kläger von Frau G die Herausgabe des Grundstücks.
Das Landgericht verurteilte Frau G zur Zahlung von 127.500 DM, da die Übertragung des Grundstücks eine gemischte Schenkung gewesen sei.
Der Kläger könne daher nur den Wert der unentgeltlichen Leistung verlangen.
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) einigten sich der Kläger und Frau G auf die Zahlung von 100.000 DM.
Zusätzlich zahlte Frau G dem Kläger 10.000 DM zur Abgeltung des beweglichen Nachlasses des Erblassers.
Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer für den vorgenannten Geldbetrag fest, da es den Betrag als von Todes wegen erworben ansah.
Der Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hob jedoch den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung ersatzlos auf.
Es begründete dies damit, dass der Kläger den Geldbetrag nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative Erbschaftsteuergesetz 1974 (ErbStG 1974) erworben habe.
Der Anspruch aus § 2287 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe nicht dem Erblasser zugestanden.
Die Revision des Finanzamts war unbegründet.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.
Der Kläger hat die 100.000 DM, die Frau G ihm gemäß dem Vergleich vor dem OLG gezahlt hat, nicht von Todes wegen im Sinne des § 3 Abs. 1 ErbStG 1974 erworben.
Dieser Erwerb wurde nicht durch den Erbanfall gemäß § 1922 BGB begründet, sondern entstand erst aufgrund der Schenkung des Erblassers.
Zivilrechtlich gehört dieser Anspruch nicht zum Nachlass, wie auch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt.
Das FA argumentierte, dass jeder Erwerb erfasst werden sollte, der auf dem Rechtsvorgang nach § 1922 BGB beruht.
Der BFH ließ offen, ob ein solch weitreichender Besteuerungstatbestand verfassungsgemäß wäre. Jedenfalls widerspräche eine solche Generalklausel dem Wortlaut und dem erkennbaren Sinn des Gesetzes.
§ 3 ErbStG 1974 enthält einen Katalog von Einzeltatbeständen, die jeweils den Erbschaftsteueranspruch begründen.
Eine Generalklausel würde gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen, die Besteuerung auf einzelne, umschriebene Tatbestände zu beschränken.
Der Kläger hat jedoch die 10.000 DM, die ihm Frau G zur Abgeltung des beweglichen Nachlasses gezahlt hat, im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative ErbStG 1974 von Todes wegen erworben.
Das Eigentum an diesen Vermögensgegenständen war mit dem Tod des Erblassers auf ihn übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Erbschaftsteuerrechtlich treten die von Frau G gezahlten 10.000 DM als Surrogat an die Stelle der Nachlassgegenstände, unabhängig von deren Wert.
Der Surrogationsbetrag wird in der Steuerklasse IV durch die Freibeträge nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 (5.000 DM), § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (10.000 DM) sowie Buchst. b (2.000 DM) und § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 1974 (3.000 DM) aufgezehrt.
Daher braucht der Kläger für diesen Erwerb keine Erbschaftsteuer zu zahlen.
Der BFH entschied, dass der Erwerb des Erben aufgrund eines Anspruchs nach § 2287 BGB nicht der Erbschaftsteuer unterliegt.
Der Kläger hat die 100.000 DM, die ihm Frau G gemäß dem Vergleich gezahlt hat, nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative ErbStG 1974 von Todes wegen erworben.
Der Surrogationsbetrag für den beweglichen Nachlass wird durch die Freibeträge in der Steuerklasse IV aufgezehrt, sodass keine Erbschaftsteuer anfällt.
Die Revision des Finanzamts wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.