
Erwerb des Erben aufgrund eines Anspruches nach Paragraf 2287 BGB unterliegt nicht der Erbschaftsteuer – BFH II R 69/87
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Der Kläger wurde durch ein gemeinschaftliches Testament des 1978 verstorbenen Erblassers und dessen vorverstorbenen Ehefrau zum Alleinerben des Überlebenden ernannt.
Die Eheleute waren zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, dessen Alleineigentümer der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau wurde.
Im Januar 1973 übertrug der Erblasser dieses Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf Frau G, die sich im Gegenzug verpflichtete, den Erblasser bis zu seinem Tod zu pflegen.
Frau G wurde im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.
Nach dem Tod des Erblassers verlangte der Kläger von Frau G die Herausgabe des Grundstücks.
Das Landgericht verurteilte Frau G zur Zahlung von 127.500 DM, da die Übertragung des Grundstücks eine gemischte Schenkung gewesen sei.
Der Kläger könne daher nur den Wert der unentgeltlichen Leistung verlangen.
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) einigten sich der Kläger und Frau G auf die Zahlung von 100.000 DM.
Zusätzlich zahlte Frau G dem Kläger 10.000 DM zur Abgeltung des beweglichen Nachlasses des Erblassers.
Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer für den vorgenannten Geldbetrag fest, da es den Betrag als von Todes wegen erworben ansah.
Der Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hob jedoch den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung ersatzlos auf.
Es begründete dies damit, dass der Kläger den Geldbetrag nicht im Sinne des Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative Erbschaftsteuergesetz 1974 (ErbStG 1974) erworben habe.
Der Anspruch aus Paragraf 2287 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe nicht dem Erblasser zugestanden.
Die Revision des Finanzamts war unbegründet.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.
Der Kläger hat die 100.000 DM, die Frau G ihm gemäß dem Vergleich vor dem OLG gezahlt hat, nicht von Todes wegen im Sinne des Paragraf 3 Abs. 1 ErbStG 1974 erworben.
Dieser Erwerb wurde nicht durch den Erbanfall gemäß Paragraf 1922 BGB begründet, sondern entstand erst aufgrund der Schenkung des Erblassers.
Zivilrechtlich gehört dieser Anspruch nicht zum Nachlass, wie auch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt.
Das FA argumentierte, dass jeder Erwerb erfasst werden sollte, der auf dem Rechtsvorgang nach Paragraf 1922 BGB beruht.
Der BFH ließ offen, ob ein solch weitreichender Besteuerungstatbestand verfassungsgemäß wäre. Jedenfalls widerspräche eine solche Generalklausel dem Wortlaut und dem erkennbaren Sinn des Gesetzes.
Paragraf 3 ErbStG 1974 enthält einen Katalog von Einzeltatbeständen, die jeweils den Erbschaftsteueranspruch begründen.
Eine Generalklausel würde gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen, die Besteuerung auf einzelne, umschriebene Tatbestände zu beschränken.
Der Kläger hat jedoch die 10.000 DM, die ihm Frau G zur Abgeltung des beweglichen Nachlasses gezahlt hat, im Sinne des Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative ErbStG 1974 von Todes wegen erworben.
Das Eigentum an diesen Vermögensgegenständen war mit dem Tod des Erblassers auf ihn übergegangen (Paragraf 1922 Abs. 1 BGB).
Erbschaftsteuerrechtlich treten die von Frau G gezahlten 10.000 DM als Surrogat an die Stelle der Nachlassgegenstände, unabhängig von deren Wert.
Der Surrogationsbetrag wird in der Steuerklasse IV durch die Freibeträge nach Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 (5.000 DM), Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (10.000 DM) sowie Buchst. b (2.000 DM) und Paragraf 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 1974 (3.000 DM) aufgezehrt.
Daher braucht der Kläger für diesen Erwerb keine Erbschaftsteuer zu zahlen.
Der BFH entschied, dass der Erwerb des Erben aufgrund eines Anspruchs nach Paragraf 2287 BGB nicht der Erbschaftsteuer unterliegt.
Der Kläger hat die 100.000 DM, die ihm Frau G gemäß dem Vergleich gezahlt hat, nicht im Sinne des Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative ErbStG 1974 von Todes wegen erworben.
Der Surrogationsbetrag für den beweglichen Nachlass wird durch die Freibeträge in der Steuerklasse IV aufgezehrt, sodass keine Erbschaftsteuer anfällt.
Die Revision des Finanzamts wurde als unbegründet zurückgewiesen.
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