
Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
BFH, Urteil vom 05.11.2025 – II R 9/23:
Zentrales Thema und Kernaussage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder den grunderwerbsteuerlichen Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erfüllt. Eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
Rechtliche Einordnung des Erwerbsvorgangs
Der BFH stellt klar, dass beim Übergang eines Gesellschaftsanteils von einem Treuhänder auf den Treugeber eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes vorliegt. Maßgeblich ist allein die zivilrechtliche Betrachtung: Der Treugeber wird erstmals zivilrechtlicher Gesellschafter und gilt deshalb als „neuer Gesellschafter“ im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Die wirtschaftliche Betrachtung nach § 39 Abgabenordnung (AO), wonach der Treugeber bereits als wirtschaftlicher Eigentümer gelten könnte, ist für die unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes nicht relevant.
Der BFH grenzt dabei ausdrücklich ab: Nur bei mittelbaren Änderungen des Gesellschafterbestandes (z.B. wenn ein Treuhandverhältnis begründet wird) kann die wirtschaftliche Betrachtung nach § 39 AO eine Rolle spielen. Bei der Übertragung des Anteils vom Treuhänder auf den Treugeber ist jedoch ausschließlich auf das Zivilrecht abzustellen.
Keine Steuerbefreiung nach § 6 GrEStG
Der BFH lehnt eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG ab. Diese Befreiung setzt eine sogenannte Beteiligungsidentität voraus: Die Person, die den Anteil erwirbt, muss bereits zuvor zivilrechtlich am Gesellschaftsvermögen beteiligt gewesen sein. Im Treuhandverhältnis ist das jedoch nicht der Fall, weil der Treugeber vor dem Erwerb nicht zivilrechtlich, sondern nur wirtschaftlich beteiligt war. Die Beteiligung des Treuhänders kann dem Treugeber im Rahmen der §§ 5 und 6 GrEStG nicht zugerechnet werden.
Folgen der Entscheidung
Der Erwerbsvorgang ist grunderwerbsteuerpflichtig. Das Urteil des Finanzgerichts, das eine Steuerbefreiung angenommen hatte, wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Fazit
Der BFH betont die strikte Anknüpfung an das Zivilrecht bei der unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes. Die wirtschaftliche Betrachtung nach § 39 AO bleibt auf mittelbare Änderungen beschränkt. Eine Steuerbefreiung nach § 6 GrEStG kommt beim Erwerb vom Treuhänder durch den Treugeber nicht in Betracht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.



Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen