Erwerb Miteigentumsanteile durch Minderjährigen – Genehmigung des gesetzlichen Vertreters – KG Berlin 1 W 93/23

Juni 12, 2024

Erwerb Miteigentumsanteile durch Minderjährigen – Genehmigung des gesetzlichen Vertreters – KG Berlin 1 W 93/23

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Problemstellung
    • Relevanz des Themas
  2. Rechtliche Grundlagen
    • Definition und Bedeutung des Miteigentums
    • Rechtsvorschriften zum Erwerb von Miteigentumsanteilen durch Minderjährige
  3. Erwerb der Miteigentumsanteile an einem Grundstück durch einen Minderjährigen
    • Voraussetzungen und Rechtsfolgen
    • Unterschiede zwischen Erwerb einer Eigentumswohnung und eines Miteigentumsanteils
  4. Notwendigkeit einer Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
    • Rechtsgrundlagen der Genehmigungspflicht
    • Umfang und Inhalt der Genehmigung
    • Bedeutung des § 107 BGB
  5. Fallanalyse: KG Berlin 1 W 93/23
    • Sachverhalt
    • Entscheidung des Grundbuchamts und Zwischenverfügung
    • Vorangehende Entscheidung: AG Schöneberg, 2. Januar 2023
  6. Argumentation des Kammergerichts Berlin
    • Notwendigkeit der Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger
    • Bedeutung des Negativattests des Familiengerichts
    • Beurteilung der rechtlichen Nachteile für den Minderjährigen
  7. Besondere Überlegungen und Schlussfolgerungen
    • Vergleich der rechtlichen Situation bei Erwerb eines gesamten Grundstücks vs. Miteigentumsanteil
    • Auswirkungen des Nießbrauchs auf die Genehmigungsbedürftigkeit
    • Erläuterung der Genehmigungstatbestände gemäß §§ 1850, 1854 BGB
  8. Fazit und Ausblick
    • Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
    • Perspektiven und mögliche Rechtsentwicklungen

Erwerb Miteigentumsanteile durch Minderjährigen – Genehmigung des gesetzlichen Vertreters – KG Berlin 1 W 93/23


Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) befasste sich im Fall 1 W 93/23 mit der Frage, ob der Erwerb von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück

durch Minderjährige der Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters bedarf.

Der Hintergrund des Falles war eine Schenkung, bei der eine Mutter ihren minderjährigen Kindern jeweils die Hälfte eines Grundstücks überschrieben hatte,

sich jedoch einen Nießbrauch und einen bedingten Rückauflassungsanspruch vorbehielt.

Das Grundbuchamt forderte in seiner Zwischenverfügung eine Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger,

da der Erwerb nicht nur rechtlich vorteilhaft sei und Minderjährige somit persönlich haftbar gemacht werden könnten, was eine Belastung für sie darstellt.

Ein Negativattest des Familiengerichts, das die Genehmigungspflicht verneinte, wurde vom Grundbuchamt nicht als bindend anerkannt.

Erwerb Miteigentumsanteile durch Minderjährigen – Genehmigung des gesetzlichen Vertreters – KG Berlin 1 W 93/23

Das KG Berlin entschied, dass die Auflassung an Minderjährige einer Genehmigung bedarf, da diese durch die Pflichten,

die aus der Mitgliedschaft in einer Bruchteilsgemeinschaft resultieren, belastet werden könnten.

Es wies darauf hin, dass die Genehmigung nicht durch die Eltern, sondern durch einen Ergänzungspfleger erfolgen müsse, da die Eltern als Vertreter ausgeschlossen sind.

Die Entscheidung betonte die Notwendigkeit des Schutzes der Minderjährigen vor möglichen rechtlichen und finanziellen Nachteilen.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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