Erwerb Nießbrauch an land- und forstwirtschaftlichem Betrieb nicht nach Paragraf 13a ErbStG befreit – FG Münster 3 K 3014/16 Erb

Juni 8, 2022
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Erwerb Nießbrauch an land- und forstwirtschaftlichem Betrieb nicht nach Paragraf 13a ErbStG befreit – FG Münster 3 K 3014/16 Erb – Urteil vom 29.11.2018

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Erwerb eines Nießbrauchsrechts an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht nach Paragraf 13a ErbStG. begünstigt ist und somit der volle Erbschaftsteuer unterliegt.

Sachverhalt:

Die Klägerin erbte von ihrem verstorbenen Ehemann ein Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

Der Ehemann hatte den Hof zu Lebzeiten auf seinen Sohn übertragen und sich dabei ein Nießbrauchsrecht vorbehalten, welches nach seinem Tod auf die Klägerin übergehen sollte.

Die Klägerin war der Ansicht, dass dieses Nießbrauchsrecht als begünstigtes Vermögen im Sinne des Paragraf 13a ErbStG zu qualifizieren sei und somit von der Erbschaftsteuer befreit sein sollte.

Das Finanzamt hingegen sah das Nießbrauchsrecht als nicht begünstigtes Vermögen an und setzte Erbschaftsteuer fest.   

Rechtliche Würdigung:

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

  • Begünstigung nach Paragraf 13a ErbStG: Die Steuerbefreiung nach Paragraf 13a ErbStG gilt für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften. Voraussetzung ist, dass bestimmte Lohnsummengrenzen und Behaltensfristen eingehalten werden.

  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Paragraf 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG definiert, was zum begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Entscheidend ist dabei die bewertungsrechtliche Zuordnung nach Paragrafen 158 ff. BewG. Ertragsteuerliche Kriterien spielen keine Rolle.

  • Betriebsvermögen: Zum begünstigten Betriebsvermögen gehört nach Paragraf 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG u.a. inländisches Betriebsvermögen im Sinne der Paragrafen 95 bis 97 BewG. Land- und Forstwirtschaft gehört jedoch nicht dazu, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet (Paragraf 95 Abs. 2 BewG).

  • Nießbrauch: Ein Nießbrauchsrecht ist ein zivilrechtliches Nutzungsrecht. Im Falle von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist die ertragsteuerliche Einordnung des Nießbrauchs für die Erbschaftsteuer irrelevant. Anders als bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft liegt beim Nießbrauch kein Übergang von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen vor.

Erwerb Nießbrauch an land- und forstwirtschaftlichem Betrieb nicht nach Paragraf 13a ErbStG befreit – FG Münster 3 K 3014/16 Erb

Entscheidung:

Da die Klägerin kein Nießbrauchsrecht an begünstigtem Betriebsvermögen, sondern an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erworben hatte, fiel der Erwerb nicht unter die Steuerbefreiung des Paragraf 13a ErbStG. Die Klage wurde abgewiesen.

Revision:

Das Finanzgericht Münster ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu, da die Rechtsfrage der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Nießbrauchsrechten an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen höchstrichterlich noch nicht geklärt war.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil verdeutlicht den Unterschied zwischen der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Nießbrauchsrechten an Betriebsvermögen und an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.
  • Die ertragsteuerliche Einordnung des Nießbrauchers als Unternehmer ist für die Erbschaftsteuer bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nicht relevant.
  • Die Entscheidung hat Bedeutung für die erbschaftsteuerliche Planung bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
  2. Zusammenfassung des Falls
  3. Entscheidungstext des Finanzgerichts Münster
  4. 3.1 Tatbestand
  5. 3.2 Streitfrage
  6. 3.3 Argumente der Klägerin
  7. 3.4 Argumente des Beklagten
  8. 3.5 Entscheidungsgründe des Gerichts
  9. Analyse und Bewertung der Entscheidung
  10. Schlussfolgerung

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

RA und Notar Krau

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