BFH II R 20/90

Juni 22, 2020

Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 I Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974 – Unentgeltlichkeit – Anwachsung einer Beteiligung – Einziehung eines GmbH Anteils – BFH Urteil vom 01. Juli 1992 – II R 20/90

Zusammenfassung RA und Notar Krau

In dem Fall ging es um die Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974.

Die Klägerin, eine GmbH, war persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) mehrerer Kommanditgesellschaften (KGs).

Nach den Gesellschaftsverträgen dieser KGs konnten im Todesfall eines Gesellschafters nur bestimmte Personen des sogenannten Gesellschafterstammes dessen Stelle einnehmen.

Andere Erben, die nicht zu diesem Stamm gehörten, mussten ihren Anteil an Personen des Stammes übertragen oder erhielten den Buchwert des Geschäftsanteils als Vergütung.

Eine solche Regelung galt auch für die Gesellschaftsanteile der GmbH.

Nach dem Tod des Gesellschafters A am 14. Juli 1984 traten seine Erben, die nicht zu den nachfolgeberechtigten Personen gehörten, ihre Anteile ab.

Der Geschäftsanteil des Verstorbenen an der GmbH wurde gegen Vergütung eingezogen.

Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 I Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974 – Unentgeltlichkeit – Anwachsung einer Beteiligung – Einziehung eines GmbH Anteils – BFH Urteil vom 01. Juli 1992 – II R 20/90

Das Finanzamt (FA) setzte daraufhin Erbschaftsteuer gegen die GmbH fest, da es die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974 erfüllt sah.

Das Finanzgericht (FG) hob den Erbschaftsteuerbescheid auf, weil es den Bereicherungswillen des Erblassers als notwendiges subjektives Element nicht gegeben sah.

Revisionsentscheidung des BFH

Der BFH hob die Entscheidung des FG teilweise auf und stellte fest:

Übergang der Anteile an den Kommanditgesellschaften:

Der Übergang der Anteile des verstorbenen Gesellschafters auf die GmbH stellt eine Schenkung auf den Todesfall gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974 dar.

Das FG irrte, als es den subjektiven Bereicherungswillen des Erblassers als notwendiges Element sah.

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974 stellt eine gesetzliche Fiktion dar und setzt die in einem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsausschlussklausel einer Schenkung auf den Todesfall gleich.
Übergang des Geschäftsanteils an der GmbH:

Der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters an der GmbH ging gemäß § 1922 Abs. 1 BGB und § 15 Abs. 1 GmbHG auf die Erben über.

Die GmbH hat diesen Geschäftsanteil gemäß § 34 GmbHG eingezogen.

Ein automatischer Übergang des Geschäftsanteils auf die GmbH bei Tod des Gesellschafters ist weder in der Satzung vorgesehen noch zulässig.

Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 I Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974 – Unentgeltlichkeit – Anwachsung einer Beteiligung – Einziehung eines GmbH Anteils – BFH Urteil vom 01. Juli 1992 – II R 20/90

Daher fand kein Übergang im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974 statt.

Schlussfolgerung

Der BFH entschied, dass der Übergang der Anteile an den KGs auf die GmbH unter die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974 fällt und somit erbschaftsteuerpflichtig ist.

Der Übergang des Geschäftsanteils an der GmbH hingegen fällt nicht darunter.

Der Erbschaftsteuerbescheid wurde daher teilweise aufgehoben, und die Erbschaftsteuer wurde auf 8.460 DM reduziert, basierend auf dem Wert der Kommanditanteile nach Abzug des Freibetrags und Anwendung des entsprechenden Steuersatzes.

Berechnung der Erbschaftsteuer

Wert gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974: 45.358 DM

Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5: 3.000 DM

Zu versteuernder Betrag: 42.300 DM

Steuersatz: 20 %

Erbschaftsteuer: 8.460 DM

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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