Erwerbskosten beim Ersatzvermächtnis vom erbschaftsteuerlichen Erwerb abziehen
BFH Urteil vom 05/6/1991 – II R 77/88
Frau A (die Erblasserin) schloss am 28. Mai 1963 mit Herrn B, dem Vater des Klägers, einen Erbvertrag über ein bestimmtes Grundstück ab.
Laut diesem Vertrag sollte Herr B Erbe des Grundstücks werden.
Sollte Herr B vor der Erblasserin sterben, sollte sein Sohn (der Kläger) und, falls auch dieser vor der Erblasserin sterben sollte, die Erben von Herrn B das Grundstück erben.
Als Gegenleistung hatte Herr B ab dem 1. Januar 1963 für fünf Jahre eine monatliche Rente zu zahlen.
Herr B verstarb 1967, und der Kläger und dessen Schwester erbten zu gleichen Teilen.
Die Erblasserin starb 1979 und wurde von den Testamentserben beerbt, die das Grundstück 1980 an den Kläger als Vermächtnisnehmer übertrugen.
Das Finanzamt (FA) setzte die Erbschaftsteuer für den Kläger zunächst auf eine bestimmte Summe fest, die im Einspruchsverfahren reduziert wurde.
Das FA lehnte es jedoch ab, die Rentenzahlungen des Vaters des Klägers als Erwerbskosten abzuziehen.
Das FG entschied, dass der Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes 1974 (ErbStG 1974) der Erbschaftsteuer unterliegt.
Das Vermächtnis könne nicht um die Leistungen gemindert werden, die der Vater des Klägers erbracht habe,
da diese nicht als Kosten, die dem Kläger beim Erwerb entstanden sind, angesehen werden könnten.
Mit der Revision rügte der Kläger die Verletzung von § 10 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974.
Er argumentierte, dass mit dem Tod seines Vaters der Anspruch auf Übertragung des Grundstücks auf ihn übergegangen sei, und verlangte,
die Rentenzahlungen seines Vaters sowie die Zinsen als Kosten des Erwerbs abzuziehen.
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.
Die wesentlichen Gründe sind wie folgt:
Erwerb des Klägers als Vermächtnisnehmer:
Der BFH stellte fest, dass der Erwerb des Klägers durch die Aufwendungen seines Vaters nicht belastet wurde.
Der Kläger war nicht verpflichtet, Zahlungen an die Erblasserin zu leisten.
Der Erwerb des Grundstücks erfolgte nicht durch eine Rechtsnachfolge in die Stellung seines Vaters, sondern als eigenständiges Vermächtnis durch die Erblasserin.
Kein Abzug der Aufwendungen als Erwerbskosten:
Die Rentenzahlungen des Vaters können nicht als Kosten des Erwerbs gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974 berücksichtigt werden,
weil sie nicht dem Kläger, sondern seinem Vater entstanden sind.
Der Anspruch auf das Grundstück ging nicht vom Vater auf den Kläger über, sondern wurde dem Kläger direkt von der Erblasserin als Ersatzvermächtnis zugewendet.
Ersatzvermächtnis:
Da der Vater des Klägers zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebte, wurde das zu seinen Gunsten ausgesetzte Vermächtnis unwirksam.
Der Kläger erhielt den Anspruch auf das Grundstück als Ersatzvermächtnisnehmer, was bedeutet,
dass die Erblasserin das Grundstück dem Kläger für den Fall zugewendet hatte, dass sein Vater das Vermächtnis nicht erwirbt.
Keine Berücksichtigung von Zinsen:
Die vom Kläger geforderten Zinsen auf die Rentenzahlungen können ebenfalls nicht als Kosten des Erwerbs berücksichtigt werden.
Es handelt sich um Aufwendungen, die nicht direkt mit dem Erwerb des Vermächtnisses durch den Kläger verbunden sind.
Der BFH bestätigte, dass die Rentenzahlungen des Vaters des Klägers und die darauf entfallenden Zinsen
nicht als Kosten des Erwerbs im Sinne des Erbschaftsteuerrechts abgezogen werden können.
Der Kläger erhielt das Grundstück als Vermächtnis durch die Erblasserin und nicht durch eine Rechtsnachfolge in die Stellung seines Vaters.
Daher sind nur die Aufwendungen des Klägers selbst für die Ermittlung der Erbschaftsteuer relevant, nicht die seines Vaters.
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