erzeugt Auflage bei Schenkung Grundstück Grunderwerbsteuer

Juli 21, 2017

erzeugt Auflage bei Schenkung Grundstück Grunderwerbsteuer

FG Baden-Württemberg 5 K 2894/12

Urteil vom 21. Oktober 2014,

RA und Notar Krau

Ein gemeinnütziger Verein erhielt ein Grundstück schenkungsweise zu 50% übertragen.

Die Schenkerin behielt sich ein lebenslanges Wohnungsrecht vor.

Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest und legte dabei den Wert des Wohnungsrechts als Bemessungsgrundlage zugrunde.

erzeugt Auflage bei Schenkung Grundstück Grunderwerbsteuer

Der Verein klagte gegen die Steuerfestsetzung.

Problem:

Das Finanzgericht musste entscheiden, ob die Schenkung unter Auflage hinsichtlich des Werts der Auflage der Grunderwerbsteuer unterliegt,

obwohl die Schenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist.

Lösung:

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Begründung:

erzeugt Auflage bei Schenkung Grundstück Grunderwerbsteuer

  • Grunderwerbsteuerpflicht: Grundstücksschenkungen sind grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG).
  • Ausnahme bei Auflage: Eine Ausnahme gilt, wenn die Schenkung unter einer Auflage erfolgt, die bei der Schenkungsteuer abziehbar ist (§ 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG). Dann unterliegt der Wert der Auflage der Grunderwerbsteuer.
  • Wohnungsrecht als Auflage: Das von der Schenkerin vorbehaltene Wohnungsrecht ist eine solche Auflage.
  • Abziehbarkeit der Auflage: Die Abziehbarkeit der Auflage bei der Schenkungsteuer bezieht sich nicht auf den konkreten Einzelfall, sondern auf den Grundsatz im ErbStG. Es kommt also darauf an, ob die Auflage dem Grunde nach abziehbar ist.
  • Keine Doppelbesteuerung: Eine Doppelbesteuerung ist ausgeschlossen, da entweder die Schenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist oder die Auflage bei der Schenkungsteuer abgezogen wird.
  • Steuerfreiheit der Schenkung: Die Steuerfreiheit der Schenkung nach dem ErbStG steht der Besteuerung der Auflage nach dem GrEStG nicht entgegen.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass Schenkungen unter Auflage hinsichtlich des Werts der Auflage der Grunderwerbsteuer unterliegen können,

auch wenn die Schenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist.

Voraussetzung ist, dass die Auflage bei der Schenkungsteuer dem Grunde nach abziehbar ist.

 

RA und Notar Krau

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