Erzieherin klagt gegen Bundesland auf höhere Eingruppierung

September 19, 2017

Erzieherin klagt gegen Bundesland auf höhere Eingruppierung

BAG 6 AZR 843/15

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Regelung in § 16 Abs. 2 TV-L, die einschlägige Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber für die Stufenzuordnung privilegiert,

nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften verstößt, wenn die Berufserfahrung ausschließlich in Deutschland erworben wurde.

Sachverhalt:

Eine Erzieherin klagte gegen ihr Bundesland auf höhere Eingruppierung.

Sie hatte ihre Berufserfahrung bei verschiedenen privaten Arbeitgebern in Deutschland gesammelt.

Nach § 16 Abs. 2 TV-L wird einschlägige Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern nur begrenzt angerechnet,

während bei Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber die Zeiten voll angerechnet werden.

Die Klägerin argumentierte, dass diese Regelung gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstößt.

Erzieherin klagt gegen Bundesland auf höhere Eingruppierung

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Klage ab.

Es entschied, dass § 16 Abs. 2 TV-L nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstößt, da der Sachverhalt keinen Auslandsbezug aufweist.

Begründung:

  • Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit: Die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV gilt nur für Sachverhalte mit einem grenzüberschreitenden Bezug, z.B. wenn Arbeitnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU beschäftigt waren oder Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten erworben haben.
  • Kein Auslandsbezug: Im vorliegenden Fall fehlte der erforderliche Auslandsbezug, da die Klägerin ihre Berufserfahrung ausschließlich in Deutschland erworben hat.
  • Keine Vorlagepflicht: Das BAG war nicht verpflichtet, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, da die Frage des Auslandsbezugs durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt ist.

Erzieherin klagt gegen Bundesland auf höhere Eingruppierung

  • Keine mittelbare Diskriminierung: Mangels Auslandsbezug stellt sich die Frage einer mittelbaren Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern durch § 16 Abs. 2 TV-L nicht.
  • Vereinbarkeit mit deutschem Recht: Die Regelung in § 16 Abs. 2 TV-L ist mit dem deutschen Verfassungsrecht, insbesondere dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Tarifvertragsparteien haben bei der Ausgestaltung der Stufenzuordnung einen weiten Gestaltungsspielraum.

Fazit:

Das Urteil des BAG bestätigt die Zulässigkeit der Privilegierung von einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber im TV-L.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit greift nur ein, wenn ein grenzüberschreitender Bezug besteht.

RA und Notar Krau

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