Erzwingung der Vorlage eines notariell aufgenommenen Vermögensverzeichnisses – OLG Karlsruhe Beschluss vom 16. April 2013 – 7 W 20/13

Juli 16, 2020

Erzwingung der Vorlage eines notariell aufgenommenen Vermögensverzeichnisses – OLG Karlsruhe Beschluss vom 16. April 2013 – 7 W 20/13

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird teilweise angenommen und der Beschluss des Landgerichts Heidelberg wird abgeändert.

Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweise Zwangshaft wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Vermögensverzeichnisses wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts Heidelberg wird dahingehend geändert, dass der Gläubiger die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht trägt, während dem Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden.

Gründe:

I. Verfahrenshintergrund:

Der Schuldner, vertreten durch seine Ergänzungspflegerin, wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 08. März 2013.

Dieser Beschluss setzte gegen den Schuldner zur Erzwingung der Auskunftserteilung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR und ersatzweise Zwangshaft fest.

Der Schuldner argumentiert, dass er und ein weiterer Schuldner alles ihnen Mögliche zur Erfüllung der Verpflichtung getan haben.

Erzwingung der Vorlage eines notariell aufgenommenen Vermögensverzeichnisses – OLG Karlsruhe Beschluss vom 16. April 2013 – 7 W 20/13

Der Notar habe einen Termin zur Aufnahme des Vermögensverzeichnisses bestimmt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt.

II. Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde:

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen vor.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Vermögensverzeichnisses ist eine unvertretbare Handlung gemäß § 888 ZPO.

Jedoch hat das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass dem Schuldner die Erfüllung der Verpflichtung unmöglich war.

a) Einwand der Unmöglichkeit:

Ein Zwangsgeld ist nicht statthaft, wenn die Handlung für den Schuldner unmöglich ist.

Wenn die Handlung die Mitwirkung eines Dritten erfordert, muss der Schuldner alles in seiner Macht Stehende getan haben, um diese Mitwirkung zu erlangen.

Erst wenn trotz intensiver Bemühungen die Mitwirkung nicht erreicht werden kann, ist die Handlung nicht erzwingbar.

Erzwingung der Vorlage eines notariell aufgenommenen Vermögensverzeichnisses – OLG Karlsruhe Beschluss vom 16. April 2013 – 7 W 20/13

b) Vorliegende Bemühungen des Schuldners:

Der Schuldner hatte den Notar bereits vor Erlass des Teilurteils kontaktiert und die erforderlichen Unterlagen nachgereicht.

Der Notar setzte daraufhin einen Termin zur Vorbesprechung und Klärung fest.

Der Schuldner hatte wiederholt um rasche Bearbeitung gebeten.

Es ist nicht entscheidend, dass der Schuldner zunächst nicht alles Erforderliche getan hatte, sondern ob er dies zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen getan hat.

Zwangshaft bei Minderjährigen:

Die Zwangshaft wäre nicht gegen den minderjährigen Schuldner zu vollziehen, sondern gegen seine Ergänzungspflegerin, da diese den Schuldner im Verfahren vertritt.

III. Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 891, 97 Abs. 2, 91a ZPO.

Der Schuldner hat erst im Beschwerdeverfahren durch nachträgliche Ereignisse obsiegt.

Die Verzögerung der Mitwirkung lag teilweise auch am Notar, der erst nach Vorlage aller Unterlagen einen Termin festsetzte.

IV. Gegenstandswert:

Das Landgericht hat den Gegenstandswert zu hoch festgesetzt.

Der Wert bestimmt sich nach dem Auskunftsanspruch der ersten Stufe der Stufenklage und beträgt ein Bruchteil des Hauptsachewertes.

Der Senat kann die Wertfestsetzung jedoch nicht von Amts wegen ändern.

Fazit:

Das OLG Karlsruhe hat den Beschluss des Landgerichts Heidelberg abgeändert und den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweise Zwangshaft zurückgewiesen, da der Schuldner alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtung ergriffen hatte.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht trägt der Gläubiger, während der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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