
Es gibt keine Bindung des Nachlassgerichts an ein bestimmtes Testament – OLG Hamburg Beschluss vom 07/4/2020 – 2 W 83/19
Zusammenfassung RA und Notar Krau
In dem Verfahren geht es um die Erteilung eines Erbscheins nach der Erblasserin U. …, die am 17. Oktober 2018 verstarb.
Die Beteiligten des Verfahrens sind die Söhne der Erblasserin.
Es existieren zwei Testamente: ein gemeinschaftliches Testament vom 20. Oktober 1982 und ein weiteres notarielles Testament vom 17. Dezember 2015.
Der Beteiligte zu 1) beantragte am 1. Juli 2019 einen Erbschein basierend auf dem Testament vom 20. Oktober 1982.
Das Nachlassgericht stellte die erforderlichen Tatsachen fest, ohne zu entscheiden, ob dies aufgrund des Testaments von 1982 oder 2015 geschah.
Es könne offen bleiben, ob das Testament von 2015 wirksam sei. Der Erbschein mit einer Erbquote von 1/2 sei nach beiden Testamenten zu erteilen.
Der Beteiligte zu 1) legte Beschwerde gegen den Beschluss ein.
Er argumentierte, das Nachlassgericht sei an seinen Antrag gebunden und hätte prüfen müssen, ob die Testamente wirksam seien, insbesondere die Testierfähigkeit der Erblasserin 2015. Er betonte, dass ein Erbschein zur Berichtigung des Grundbuchs benötigt werde.
Das OLG Hamburg wies die Beschwerde zurück und bestätigte den Beschluss des Nachlassgerichts. Die wesentlichen Argumente und Gründe sind wie folgt:
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern. Das OLG Hamburg weicht mit seiner Entscheidung von der Auffassung des OLG Schleswig ab, das eine Bindung des Nachlassgerichts an den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nur auf ein bestimmtes Testament bejaht hat.
Das OLG Hamburg entschied, dass das Nachlassgericht nicht an ein bestimmtes Testament gebunden ist, wenn es um die Erteilung eines Erbscheins geht. Das Erbscheinverfahren dient zur Ausstellung eines Legitimationszeugnisses und nicht zur Klärung von Streitigkeiten zwischen den Erben oder der Wirksamkeit von Testamentsverfügungen. Für solche Fragen ist der Zivilrechtsweg vorgesehen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.
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