EuGH C‑120/21 – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

September 22, 2022

EuGH C‑120/21 – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der EuGH entschied, dass eine nationale Regelung, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer dreijährigen Verjährungsfrist erlischt,

auch dann nicht mit EU-Recht vereinbar ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht aktiv dabei unterstützt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen.

Hintergrund:

  • Eine Arbeitnehmerin (TO) verlangte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub aus den Jahren 2013 bis 2017.
  • Der Arbeitgeber (LB) verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt.
  • Das Bundesarbeitsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die deutsche Regelung zur Verjährung von Urlaubsansprüchen mit EU-Recht vereinbar ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht über seinen Urlaubsanspruch und die drohende Verjährung informiert hat.

Entscheidungsgründe:

EuGH C‑120/21 – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

  • Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub: Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist ein besonders wichtiger Grundsatz des EU-Sozialrechts und in der Charta der Grundrechte verankert.
  • Verjährung als Einschränkung: Die Anwendung einer nationalen Verjährungsfrist auf den Urlaubsanspruch stellt eine Einschränkung dieses Grundrechts dar.
  • Zulässigkeit von Verjährungsfristen: Grundsätzlich sind Verjährungsfristen zulässig, solange sie die Ausübung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
  • Pflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Dazu gehört auch, ihn über seinen Anspruch und die drohende Verjährung zu informieren.
  • Unvereinbarkeit mit EU-Recht: Eine nationale Regelung, die den Verfall des Urlaubsanspruchs nach drei Jahren vorsieht, auch wenn der Arbeitgeber seine Pflichten nicht erfüllt hat, ist mit EU-Recht unvereinbar. Dies würde zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Arbeitgebers führen und dem Zweck des Urlaubsanspruchs, den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers zu gewährleisten, zuwiderlaufen.

Fazit:

  • Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer aktiv über ihren Urlaubsanspruch und die drohende Verjährung informieren.
  • Ein automatischer Verfall des Urlaubsanspruchs nach drei Jahren ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber seine Informationspflicht verletzt hat.
  • Das Urteil stärkt den Schutz der Arbeitnehmerrechte und verhindert, dass Arbeitgeber von ihrer Untätigkeit profitieren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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