EuGH C‑514/20 – Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen – Urlaubszeiten nicht als Arbeitszeit berücksichtigt

September 20, 2022

EuGH C‑514/20 – Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen – Urlaubszeiten nicht als Arbeitszeit berücksichtigt

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, die bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen

Urlaubszeiten nicht als Arbeitszeit berücksichtigt, gegen das Recht auf bezahlten Jahresurlaub verstößt.

Hintergrund:

Im Ausgangsverfahren ging es um einen Leiharbeitnehmer, der in einem Monat Überstunden leistete, aber auch bezahlten Jahresurlaub nahm.

Gemäß dem anwendbaren Tarifvertrag wurden für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur tatsächlich gearbeitete Stunden berücksichtigt, nicht aber Urlaubszeiten.

Dadurch erhielt der Arbeitnehmer keinen Zuschlag, obwohl er ohne Urlaub die Schwelle für den Zuschlag überschritten hätte.

EuGH C‑514/20 – Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen – Urlaubszeiten nicht als Arbeitszeit berücksichtigt

Entscheidung des EuGH:

Das Recht auf bezahlten Jahresurlaub ist ein besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts der EU und in der Charta der Grundrechte verankert.


Arbeitnehmer dürfen nicht davon abgehalten werden, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen.

Jede Praxis oder Regelung, die dazu führen könnte, dass Arbeitnehmer auf ihren Urlaub verzichten, ist unzulässig.


Die tarifvertragliche Regelung im Ausgangsverfahren könnte Arbeitnehmer dazu veranlassen, ihren Urlaub nicht zu nehmen, um Mehrarbeitszuschläge zu erhalten.


Daher verstößt eine solche Regelung gegen das Recht auf bezahlten Jahresurlaub.


Urlaubszeiten müssen bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen als Arbeitszeit berücksichtigt werden.


Bedeutung des Urteils:

Das Urteil stärkt das Recht auf bezahlten Jahresurlaub und stellt sicher, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub ohne finanzielle Nachteile nehmen können.

EuGH C‑514/20 – Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen – Urlaubszeiten nicht als Arbeitszeit berücksichtigt


Tarifvertragliche Regelungen, die Urlaubszeiten bei der Berechnung von Zuschlägen oder anderen Leistungen nicht berücksichtigen, sind unzulässig.


Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Vergütungssysteme mit dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub vereinbar sind.


Hinweis:

Das Urteil bezieht sich auf die Auslegung von EU-Recht und hat daher unmittelbare Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung und Tarifverträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten ihre Verträge und Praktiken überprüfen, um sicherzustellen, dass sie mit dieser Entscheidung im Einklang stehen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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