EuGH C‑518/20 und C‑727/20 – bezahlter Jahresurlaub

September 22, 2022

EuGH C‑518/20 und C‑727/20 – bezahlter Jahresurlaub

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil besagt, dass nationale Regelungen, die den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers erlöschen lassen,

wenn dieser während des Bezugszeitraums voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird, unionsrechtswidrig sind.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.

Hintergrund:

  • Die Fälle betrafen Arbeitnehmer, die während eines Urlaubsjahres arbeitsunfähig oder voll erwerbsgemindert wurden und ihren Urlaubsanspruch nicht wahrnehmen konnten.
  • Nach deutschem Recht verfällt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme unterstützt hat.
  • Das Bundesarbeitsgericht legte dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit EU-Recht vor.

Entscheidungsgründe:

EuGH C‑518/20 und C‑727/20 – bezahlter Jahresurlaub

  • Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub: Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der EU und in der Charta der Grundrechte verankert.
  • Zweck des Urlaubsanspruchs: Der Urlaubsanspruch dient der Erholung und der Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers.
  • Arbeitsunfähigkeit und volle Erwerbsminderung: Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, sind hinsichtlich des Urlaubsanspruchs denen gleichgestellt, die tatsächlich gearbeitet haben.
  • Verbot des automatischen Verfalls: Ein automatischer Verfall des Urlaubsanspruchs, ohne dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme unterstützt hat, ist unzulässig.
  • Ausnahme bei Langzeiterkrankungen: Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ist bei Langzeiterkrankungen möglich, um eine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen zu vermeiden.
  • Keine Ausnahme bei Krankheit im Bezugszeitraum: Die zeitliche Begrenzung kann jedoch nicht auf Urlaubsansprüche angewandt werden, die in einem Bezugszeitraum erworben wurden, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er erkrankte.

Fazit:

  • Nationale Regelungen, die den automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung vorsehen, sind unionsrechtswidrig.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme seines Urlaubsanspruchs zu unterstützen.
  • Nur bei Langzeiterkrankungen kann eine zeitliche Begrenzung des Urlaubsanspruchs gerechtfertigt sein.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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