EuGH C‑569/16 und C‑570/16 – Bauer
RA und Notar Krau
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-569/16 und C-570/16 befasst sich mit der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer vor seinem Tod nicht in Anspruch genommen hat,
verwirklichbar ist und ob den Erben des Verstorbenen eine finanzielle Vergütung für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub zusteht.
Diese Frage wird anhand der Richtlinie 2003/88/EG über die Arbeitszeitgestaltung und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Art. 31 Abs. 2 der Charta, erörtert.
Die Ausgangsfälle betrafen die Stadt W (C-569/16) und den Arbeitgeber W (C-570/16), die sich weigerten, den Witwen ihrer verstorbenen Arbeitnehmer
eine finanzielle Vergütung für den nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub ihrer Ehemänner zu zahlen.
Die deutschen Gerichte hatten diesbezüglich unterschiedliche Ansichten zur Anwendbarkeit der Richtlinie und der nationalen Gesetzgebung, die einen solchen Anspruch ausschloss.
Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH stellte klar, dass sowohl Art. 7 der Richtlinie 2003/88 als auch Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als grundlegendes Recht schützen.
Dieser Anspruch umfasst zwei Aspekte:
das Recht auf Erholung (Urlaubsanspruch) und den Anspruch auf Bezahlung während des Urlaubs.
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub vollständig in Anspruch genommen hat, ist dieser Anspruch nach Unionsrecht durch eine finanzielle Vergütung auszugleichen.
Dies gilt auch im Fall des Todes des Arbeitnehmers, da das Recht auf Bezahlung nicht erlischt und in die Erbmasse übergeht.
Der EuGH betont, dass der Tod des Arbeitnehmers zwar den Urlaubsaspekt als Erholungszeit obsolet mache, der Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub jedoch bleibe.
Eine nationale Regelung, die diesen Anspruch ausschließt, verstoße gegen das Unionsrecht
In Bezug auf die Frage, ob diese Rechte auch in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar anwendbar sind, entschied der EuGH, dass dies für Art. 7 der Richtlinie 2003/88 nicht der Fall ist, da Richtlinien keine Verpflichtungen für Privatpersonen schaffen können.
31 Abs. 2 der Charta hingegen hat unmittelbare Wirkung, auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten, sodass ein nationales Gericht eine dem Unionsrecht widersprechende Regelung unangewendet lassen muss.
Zusammenfassend urteilte der EuGH, dass der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht in Anspruch genommenen bezahlten Jahresurlaub vererbbar ist und sowohl gegenüber staatlichen als auch privaten Arbeitgebern durchgesetzt werden kann.
Nationale Gesetze, die dem entgegenstehen, müssen im Einklang mit dem Unionsrecht unangewendet werden
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.