EuGH C‑587/20 – Arbeitnehmerorganisation

August 18, 2022
Krau Rechtsanwälte und Notar

EuGH C‑587/20 – Arbeitnehmerorganisation

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation festgelegte Altersgrenze für die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden

fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Hintergrund:

  • A, eine langjährige Vorsitzende einer dänischen Arbeitnehmerorganisation (HK/Privat), konnte aufgrund einer Altersgrenze in der Satzung nicht erneut kandidieren.
  • Sie sah darin eine Diskriminierung aufgrund des Alters und legte Beschwerde ein.
  • Der Beschwerdeausschuss für Gleichbehandlung gab ihr Recht und verurteilte HK zur Zahlung einer Entschädigung.
  • HK legte Rechtsmittel ein und das Verfahren landete beim Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark).
  • Das Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob eine solche Altersgrenze in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fällt.

Entscheidung des Gerichtshofs:

EuGH C‑587/20 – Arbeitnehmerorganisation

  • Der EuGH entschied, dass die Altersgrenze in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt.
  • Begründung:
    • Die Richtlinie 2000/78/EG erfasst die Bedingungen für den Zugang zu jeglicher beruflicher Tätigkeit, unabhängig von deren Art und Merkmalen.
    • Das Amt des Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation stellt eine tatsächliche und echte berufliche Tätigkeit dar, da es sich um eine Vollzeittätigkeit handelt, für die ein Gehalt gezahlt wird.
    • Die Richtlinie schließt politische Ämter nicht von ihrem Geltungsbereich aus.
    • Die Festlegung einer Altersgrenze stellt eine „Bedingung für den Zugang“ im Sinne der Richtlinie dar.
    • Die Anwendung der Richtlinie auf die Wahl des Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation verstößt nicht gegen die Vereinigungsfreiheit, da die Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt achten und verhältnismäßig sind.

Fazit:

  • Altersgrenzen für die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG und können somit eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstellen.
  • Die Richtlinie dient der Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und soll Hindernisse für den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten beseitigen.
  • Die Freiheit der Gewerkschaften, ihre Vertreter zu wählen, muss mit dem Verbot der Diskriminierung in Einklang gebracht werden.
RA und Notar Krau

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