
EuGH C-118/13 Nicht genommener Jahresurlaub vererbt
– Auslegung des Art 7 EGRL 88/2003
– Anspruch des Erben auf Abgeltung der vom Verstorbenen nicht genommenen Urlaubstage
Die Ehefrau eines verstorbenen Arbeitnehmers verlangte von dessen ehemaligem Arbeitgeber die Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs ihres Mannes.
Nach deutschem Recht verfiel der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers.
Die Ehefrau argumentierte, dass dies gegen EU-Recht verstoße.
Rechtliche Würdigung:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste entscheiden, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Tod des Arbeitnehmers verfällt oder ob der Arbeitgeber diesen abgelten muss.
Entscheidung:
Der EuGH entschied, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht untergeht und der Arbeitgeber diesen abgelten muss.
Die deutsche Regelung, wonach der Anspruch verfällt, ist mit EU-Recht nicht vereinbar.
Begründung:
Grundsatz des Sozialrechts: Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist ein besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts der EU.
Kein Ersatz durch finanzielle Vergütung: Der bezahlte Jahresurlaub darf nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.
Tod als Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis. Daher muss der nicht genommene Urlaub abgegolten werden.
Vererblichkeit des Anspruchs: Der Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs geht auf die Erben des Arbeitnehmers über.
Kein Antrag erforderlich: Die Abgeltung des Urlaubs darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer vor seinem Tod einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Fazit:
Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern und ihren Erben.
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist ein wichtiges Grundrecht, das auch im Todesfall nicht verloren geht.
Arbeitgeber sind verpflichtet, den nicht genommenen Urlaub abzugelten, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einen Antrag gestellt hat.
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