EuGH C-118/13 Nicht genommener Jahresurlaub vererbt

August 31, 2017

EuGH C-118/13 Nicht genommener Jahresurlaub vererbt

– Auslegung des Art 7 EGRL 88/2003

– Anspruch des Erben auf Abgeltung der vom Verstorbenen nicht genommenen Urlaubstage

RA und Notar Krau

Die Ehefrau eines verstorbenen Arbeitnehmers verlangte von dessen ehemaligem Arbeitgeber die Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs ihres Mannes.

Nach deutschem Recht verfiel der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers.

Die Ehefrau argumentierte, dass dies gegen EU-Recht verstoße.

Rechtliche Würdigung:

EuGH C-118/13 Nicht genommener Jahresurlaub vererbt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste entscheiden, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Tod des Arbeitnehmers verfällt oder ob der Arbeitgeber diesen abgelten muss.

Entscheidung:

Der EuGH entschied, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht untergeht und der Arbeitgeber diesen abgelten muss.

Die deutsche Regelung, wonach der Anspruch verfällt, ist mit EU-Recht nicht vereinbar.

Begründung:

  • Grundsatz des Sozialrechts: Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist ein besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts der EU.

  • Kein Ersatz durch finanzielle Vergütung: Der bezahlte Jahresurlaub darf nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

  • Tod als Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis. Daher muss der nicht genommene Urlaub abgegolten werden.

  • Vererblichkeit des Anspruchs: Der Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs geht auf die Erben des Arbeitnehmers über.

  • Kein Antrag erforderlich: Die Abgeltung des Urlaubs darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer vor seinem Tod einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

EuGH C-118/13 Nicht genommener Jahresurlaub vererbt

Fazit:

Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern und ihren Erben.

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist ein wichtiges Grundrecht, das auch im Todesfall nicht verloren geht.

Arbeitgeber sind verpflichtet, den nicht genommenen Urlaub abzugelten, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einen Antrag gestellt hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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