EuGH C‑217/20 – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Arbeitszeitgestaltung – Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
9. Dezember 2021(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung
– Richtlinie 2003/88/EG
– Arbeitszeitgestaltung
– Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer
– Art. 7 Abs. 1
– Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
– Höhe des Entgelts
– Vermindertes Entgelt wegen Arbeitsunfähigkeit“
Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-217/20 vom 9. Dezember 2021 behandelt die Frage, ob die Kürzung des Entgelts aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit auch während des bezahlten Jahresurlaubs rechtmäßig ist.
Der Fall betrifft einen niederländischen Staatsbediensteten, der aufgrund von Krankheit teilweise arbeitsunfähig war.
Während seiner Arbeitsunfähigkeit erhielt er zunächst sein volles Gehalt, welches jedoch nach einem Jahr auf 70 % reduziert wurde.
Als er anschließend seinen Jahresurlaub nahm, wurde ihm nur das reduzierte Entgelt gezahlt, was er gerichtlich anfocht.
Der EuGH musste klären, ob diese Praxis mit Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, die den Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub regelt, vereinbar ist.
Dieser Artikel schreibt vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub hat, wobei das Gehalt während des Urlaubs dem gewöhnlichen Arbeitsentgelt entsprechen muss.
Im vorliegenden Fall war die Frage, ob das während des Urlaubs gezahlte Entgelt auch dann das volle Gehalt sein muss, wenn der Arbeitnehmer zuvor aufgrund von Krankheit ein reduziertes Gehalt erhalten hat.
Der EuGH stellte fest, dass der bezahlte Jahresurlaub einen doppelten Zweck verfolgt:
Er dient der Erholung des Arbeitnehmers von seinen Arbeitsaufgaben und bietet ihm eine Phase der Entspannung und Freizeit.
Daher muss das während des Urlaubs gezahlte Entgelt mit dem Gehalt vergleichbar sein, das der Arbeitnehmer in einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung erhalten hätte.
Dies bedeutet, dass das Gehalt während des Urlaubs nicht aufgrund einer krankheitsbedingten Gehaltskürzung reduziert werden darf.
Das Gericht argumentierte, dass eine solche Kürzung den Zweck des bezahlten Jahresurlaubs untergraben könnte.
Wenn das während des Urlaubs gezahlte Entgelt geringer ist als das gewöhnliche Entgelt, könnte der Arbeitnehmer davon abgehalten werden, seinen Jahresurlaub zu nehmen.
Zudem ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Regel unvorhersehbar und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig.
Deshalb müssen Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig sind, für den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub so behandelt werden, als hätten sie im Bezugszeitraum tatsächlich gearbeitet.
Folglich entschied der EuGH, dass nationale Vorschriften, die eine Kürzung des Urlaubsentgelts aufgrund einer vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit vorsehen, nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind.
Dies stärkt den Anspruch der Arbeitnehmer auf bezahlten Jahresurlaub, unabhängig davon, ob sie im vorangegangenen Zeitraum krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren.
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