EuGH C‑295/23 Halmer – Rechtsanwalt – Verbot Drittbeteiligung
Urteil vom 19. Dezember 2024
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in einem Urteil vom 19. Dezember 2024 entschieden, dass nationale Regelungen,
die die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf reine Finanzinvestoren verbieten, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Hintergrund des Falls:
Im Ausgangsverfahren ging es um die Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft UG (HR), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Rechtsanwalt Daniel Halmer war.
Halmer veräußerte 51% der Geschäftsanteile an die SIVE Beratung und Beteiligung GmbH (SIVE), einen reinen Finanzinvestor.
Die Rechtsanwaltskammer München (RAK München) widerrief daraufhin die Zulassung der HR zur Rechtsanwaltschaft,
da die Übertragung von Geschäftsanteilen an eine nicht zur Anwaltschaft zugelassene Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht unzulässig war.
Die HR klagte gegen den Widerruf ihrer Zulassung.
Vorlagefragen an den EuGH:
Der Bayerische Anwaltsgerichtshof legte dem EuGH im Wesentlichen die Frage vor, ob die deutschen Bestimmungen, die die Übertragung von Geschäftsanteilen
an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf reine Finanzinvestoren verbieten, mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV),
der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) und der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vereinbar sind.
Entscheidung des EuGH:
Der EuGH stellte zunächst fest, dass der Fall sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter die Kapitalverkehrsfreiheit fällt.
Da die Rechtsberatung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fällt, prüfte der EuGH die Vereinbarkeit der deutschen Bestimmungen vorrangig anhand dieser Richtlinie.
Der EuGH erkannte in den deutschen Bestimmungen „Anforderungen“ im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123/EG, die sich auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen beziehen.
Solche Anforderungen sind zulässig, wenn sie nicht diskriminierend sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die deutschen Bestimmungen diese Voraussetzungen erfüllen.
Sie seien nicht diskriminierend und dienten dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit und Integrität sowie der Wahrung des Transparenzgebots und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.
Diese Ziele seien zwingende Gründe des Allgemeininteresses.
Die Bestimmungen seien auch verhältnismäßig, da sie geeignet seien, die anwaltliche Unabhängigkeit zu wahren und Interessenkonflikte zu vermeiden.
Das Gewinnstreben eines reinen Finanzinvestors könne sich auf die Organisation und Tätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft auswirken und die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden.
Der EuGH prüfte die deutschen Bestimmungen auch im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit und kam zu dem Ergebnis, dass sie eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen.
Diese Beschränkung sei jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Fazit:
Der EuGH entschied, dass nationale Regelungen, die die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf reine Finanzinvestoren verbieten, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Solche Regelungen sind gerechtfertigt, um die anwaltliche Unabhängigkeit und Integrität zu schützen.
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