EuGH C‑514/20 – Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen – Urlaubszeiten nicht als Arbeitszeit berücksichtigt

September 20, 2022

EuGH C‑514/20 – Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen – Urlaubszeiten nicht als Arbeitszeit berücksichtigt

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, die bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen

Urlaubszeiten nicht als Arbeitszeit berücksichtigt, gegen das Recht auf bezahlten Jahresurlaub verstößt.

Hintergrund:

Im Ausgangsverfahren ging es um einen Leiharbeitnehmer, der in einem Monat Überstunden leistete, aber auch bezahlten Jahresurlaub nahm.

Gemäß dem anwendbaren Tarifvertrag wurden für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur tatsächlich gearbeitete Stunden berücksichtigt, nicht aber Urlaubszeiten.

Dadurch erhielt der Arbeitnehmer keinen Zuschlag, obwohl er ohne Urlaub die Schwelle für den Zuschlag überschritten hätte.

EuGH C‑514/20 – Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen – Urlaubszeiten nicht als Arbeitszeit berücksichtigt

Entscheidung des EuGH:

Das Recht auf bezahlten Jahresurlaub ist ein besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts der EU und in der Charta der Grundrechte verankert.


Arbeitnehmer dürfen nicht davon abgehalten werden, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen.

Jede Praxis oder Regelung, die dazu führen könnte, dass Arbeitnehmer auf ihren Urlaub verzichten, ist unzulässig.


Die tarifvertragliche Regelung im Ausgangsverfahren könnte Arbeitnehmer dazu veranlassen, ihren Urlaub nicht zu nehmen, um Mehrarbeitszuschläge zu erhalten.


Daher verstößt eine solche Regelung gegen das Recht auf bezahlten Jahresurlaub.


Urlaubszeiten müssen bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen als Arbeitszeit berücksichtigt werden.


Bedeutung des Urteils:

Das Urteil stärkt das Recht auf bezahlten Jahresurlaub und stellt sicher, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub ohne finanzielle Nachteile nehmen können.

EuGH C‑514/20 – Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen – Urlaubszeiten nicht als Arbeitszeit berücksichtigt


Tarifvertragliche Regelungen, die Urlaubszeiten bei der Berechnung von Zuschlägen oder anderen Leistungen nicht berücksichtigen, sind unzulässig.


Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Vergütungssysteme mit dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub vereinbar sind.


Hinweis:

Das Urteil bezieht sich auf die Auslegung von EU-Recht und hat daher unmittelbare Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung und Tarifverträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten ihre Verträge und Praktiken überprüfen, um sicherzustellen, dass sie mit dieser Entscheidung im Einklang stehen.

RA und Notar Krau

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