EuGH C-531/23 – Loredas – Arbeitszeiterfassung
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Dezember 2024 befasst sich mit der Frage der Arbeitszeiterfassung bei Hausangestellten in Spanien.
Konkret geht es um die Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im Hinblick
auf die Verpflichtung zur Einrichtung eines Systems zur Messung der Arbeitszeit von Hausangestellten.
Der EuGH stellt fest, dass das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten
nicht nur eine wichtige Regel des Sozialrechts der Union ist, sondern auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich garantiert wird.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88, insbesondere ihre Art. 3, 5 und 6, konkretisieren dieses Grundrecht und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmerrechte restriktiv ausgelegt werden.
Die Richtlinie 2003/88 zielt darauf ab, Mindestvorschriften festzulegen, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen
der Arbeitnehmer durch eine Angleichung der nationalen Arbeitszeitvorschriften verbessern sollen.
Diese Harmonisierung soll durch Gewährung von Mindestruhezeiten und die Festlegung einer Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit
einen besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten.
Der EuGH betont, dass die Mitgliedstaaten die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88 gewährleisten müssen,
indem sie die Einhaltung der Mindestruhezeiten sicherstellen und jede Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit verhindern.
Obwohl die Richtlinie 2003/88 den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung der konkreten Maßnahmen einräumt,
dürfen die von ihnen festgelegten Modalitäten nicht zu einer Aushöhlung der in Art. 31 Abs. 2 der Charta und den Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie verankerten Rechte führen.
Der EuGH hebt hervor, dass es für Arbeitnehmer ohne ein System zur objektiven und verlässlichen Ermittlung der geleisteten Arbeitsstunden
äußerst schwierig oder gar unmöglich ist, die ihnen durch die Richtlinie 2003/88 verliehenen Rechte durchzusetzen.
Im vorliegenden Fall hatte der spanische Gesetzgeber im Anschluss an ein früheres Urteil des EuGH (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18)
zwar eine allgemeine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung eingeführt, jedoch enthielt das spanische Recht weiterhin eine Ausnahme für Hausangestellte.
Der EuGH stellt klar, dass eine nationale Regelung, die Arbeitgeber von Hausangestellten von der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ausnimmt, gegen die Richtlinie 2003/88 verstößt.
Eine solche Regelung würde Hausangestellten die Möglichkeit vorenthalten, objektiv und zuverlässig festzustellen, wie viele Arbeitsstunden sie geleistet haben und wann diese Stunden geleistet wurden.
Der EuGH weist darauf hin, dass eine solche Regelung auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen könnte, da die Mehrheit der Hausangestellten in Spanien Frauen sind.
Eine solche Diskriminierung wäre nur zulässig, wenn sie durch objektive Gründe gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der EuGH in seinem Urteil die Bedeutung der Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitnehmer, einschließlich Hausangestellter, betont.
Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung dient dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und
gewährleistet die Einhaltung der in der Richtlinie 2003/88 festgelegten Mindestruhezeiten und der Höchstarbeitszeit.
Nationale Regelungen, die Arbeitgeber von dieser Verpflichtung ausnehmen, sind mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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