EuGH Rechtssache C 106/16 – Grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft

Juni 13, 2019

EuGH Rechtssache C 106/16 – Grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft

Niederlassungsfreiheit –

Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes

RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Niederlassungsfreiheit gilt auch für die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat, ohne dass der tatsächliche Sitz verlegt wird.
  • Eine nationale Regelung, die die Sitzverlegung von der Auflösung der Gesellschaft abhängig macht, verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit.

Hintergrund:

  • Polbud, eine polnische GmbH, verlegte ihren satzungsmäßigen Sitz nach Luxemburg, ohne den tatsächlichen Sitz zu verlegen.
  • Das polnische Registergericht lehnte die Löschung von Polbud im Handelsregister ab, da kein Liquidationsverfahren durchgeführt wurde.
  • Polbud klagte gegen diese Entscheidung und das polnische Gericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Niederlassungsfreiheit vor.

Entscheidungsgründe:

EuGH Rechtssache C 106/16 – Grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft

  • Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit:

    • Die Niederlassungsfreiheit gilt auch für die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat, selbst wenn der tatsächliche Sitz nicht verlegt wird und die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit im Wesentlichen im Herkunftsmitgliedstaat ausübt.
    • Die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes stellt eine grenzüberschreitende Umwandlung dar, wenn die Gesellschaft die Voraussetzungen des Rechts des anderen Mitgliedstaats erfüllt.
  • Beschränkung der Niederlassungsfreiheit:

    • Die polnische Regelung, die die Löschung im Handelsregister von der Auflösung der Gesellschaft nach Durchführung der Liquidation abhängig macht, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.
    • Diese Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, das Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist.
  • Rechtfertigung der Beschränkung:

    • Der Schutz der Gläubiger, Minderheitsgesellschafter und Arbeitnehmer ist ein anerkannter zwingender Grund des Allgemeininteresses.
    • Die polnische Regelung geht jedoch über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, da sie eine allgemeine Verpflichtung zur Liquidation vorsieht, ohne die tatsächliche Gefahr für die genannten Interessen zu berücksichtigen.
    • Auch das Ziel der Bekämpfung missbräuchlicher Verhaltensweisen rechtfertigt die Beschränkung nicht, da die Sitzverlegung allein keinen Missbrauch darstellt.

Fazit:

  • Die Mitgliedstaaten dürfen die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat nicht generell von der Auflösung der Gesellschaft abhängig machen.
  • Eine solche Regelung stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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