EuGH Rechtssache C-394/23 Datenschutz – Mousse

Januar 10, 2025

EuGH Rechtssache C-394/23 Datenschutz – Mousse

RA und Notar Krau

Dieses Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 9. Januar 2025 (Rechtssache C-394/23) befasst sich mit der Frage,

ob die verpflichtende Angabe der Anrede („Herr“ oder „Frau“) beim Online-Kauf von Bahntickets mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar ist.

Hintergrund

Der französische Verband Mousse hatte Beschwerde bei der französischen Datenschutzbehörde CNIL gegen die SNCF Connect eingereicht, da diese beim Online-Ticketkauf die Angabe der Anrede verlangt.

Die CNIL wies die Beschwerde ab, woraufhin Mousse Klage beim Conseil d’État einreichte.

Dieser legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor.

Kernaussagen des Urteils

EuGH Rechtssache C-394/23 Datenschutz – Mousse

Der EuGH entschied im Wesentlichen Folgendes:

  • Die Angabe der Anrede ist nicht für die Vertragserfüllung erforderlich: Die Verarbeitung der Anrede ist weder objektiv unerlässlich noch wesentlich für die Erbringung der Beförderungsleistung. Die SNCF Connect könnte auch allgemeine, geschlechtsneutrale Anreden verwenden.
  • Die Angabe der Anrede ist nicht zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich, wenn:
    • den Kunden bei der Datenerhebung nicht das berechtigte Interesse mitgeteilt wurde; oder
    • die Verarbeitung nicht auf das unbedingt Notwendige beschränkt ist; oder
    • die Grundrechte der Kunden überwiegen, insbesondere aufgrund der Gefahr der Diskriminierung.
  • Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO rechtfertigt nicht die Datenerhebung: Die Möglichkeit des Widerspruchs rechtfertigt nicht die Erhebung der Daten, wenn diese nicht ohnehin erforderlich ist.

Konsequenzen des Urteils

Das Urteil hat weitreichende Folgen für Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten:

  • Datenminimierung: Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie nur die Daten erheben, die für den jeweiligen Zweck unbedingt erforderlich sind. Die Angabe der Anrede ist in vielen Fällen nicht notwendig.
  • Transparenz: Unternehmen müssen die Kunden über den Zweck der Datenerhebung informieren und die Rechtsgrundlage dafür nennen.
  • Diskriminierungsschutz: Die Verarbeitung von Daten zur Geschlechtsidentität kann zu Diskriminierung führen und ist daher nur in Ausnahmefällen zulässig.

EuGH Rechtssache C-394/23 Datenschutz – Mousse

Fazit

Das Urteil stärkt den Datenschutz und die Rechte der betroffenen Personen.

Unternehmen müssen ihre Datenverarbeitungspraktiken überprüfen und sicherstellen, dass sie im Einklang mit der DSGVO stehen.

Insbesondere die verpflichtende Angabe der Anrede ist in vielen Fällen nicht zulässig.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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