EuGH Rechtssache C-429/22 – Online-Casino

November 24, 2024

EuGH Rechtssache C-429/22 – Online-Casino

RA und Notar Krau

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Beschluss vom 14. März 2024 entschieden, dass bei einem Verbrauchervertrag, der die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung

erfüllt, das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch wenn ein anderes Recht für ihn günstiger wäre.

Sachverhalt:

Ein in Österreich wohnhafter Verbraucher (VK) hatte in einem Online-Casino einer in Malta ansässigen Gesellschaft (N1 Interactive Ltd.) gespielt und dabei angeblich einen Gewinn erzielt.

Er klagte vor dem Handelsgericht Wien auf Auszahlung des Gewinns.

Das Gericht wies die Klage ab, da nach österreichischem Recht die Auszahlung von Glücksspielgewinnen nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Der Verbraucher legte Berufung ein und argumentierte, dass maltesisches Recht anzuwenden sei, da dieses für ihn günstiger sei.

EuGH Rechtssache C-429/22 – Online-Casino

Vorlagefrage:

Das Oberlandesgericht Wien legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass das Recht des Staates,

in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht anzuwenden ist, wenn ein anderes Recht für den Verbraucher günstiger ist.

Entscheidung des EuGH:

Der EuGH entschied, dass Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass bei einem Verbrauchervertrag,

der die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt und keine gültige Rechtswahl getroffen wurde, das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Dies gilt auch dann, wenn ein anderes Recht für den Verbraucher günstiger wäre.

EuGH Rechtssache C-429/22 – Online-Casino

Begründung:

  • Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung bestimmt, dass ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung erlaubt den Parteien eines Verbrauchervertrags eine Rechtswahl, sofern diese nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird.
  • Nur wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 nicht erfüllt sind, ist das auf den Vertrag anzuwendende Recht gemäß Art. 4 der Rom-I-Verordnung zu bestimmen.
  • Art. 6 der Rom-I-Verordnung hat besonderen und abschließenden Charakter. Daher darf kein anderes Recht angewendet werden, selbst wenn dieses für den Verbraucher günstiger wäre.
  • Eine andere Auslegung würde gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.
  • Der Unionsgesetzgeber hat mit der Bestimmung des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers als anwendbares Recht zum Ausdruck gebracht, dass dieses dem Verbraucher einen angemessenen Schutz bietet.

Fazit:

EuGH Rechtssache C-429/22 – Online-Casino

Der Beschluss des EuGH verdeutlicht, dass bei Verbraucherverträgen, die die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung erfüllen,

das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers anzuwenden ist, auch wenn ein anderes Recht für ihn günstiger wäre.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

A small white pug dog sitting on a sidewalk

Mops Edda – augenkrank und gepfändet und bei Ebay verkauft

Dezember 9, 2024
Mops Edda – augenkrank und gepfändet und bei Ebay verkauftRA und Notar KrauDer Fall des gepfändeten Mopses Edda, der aufgrund seiner schle…
moscow, building, russia

Was bedeutet Nachtragsliquidation?

Dezember 8, 2024
Was bedeutet Nachtragsliquidation?RA und Notar KrauEine Nachtragsliquidation ist ein rechtliches Verfahren, das notwendig wird, wenn nach …
People Playing Poker

OLG Stuttgart 5 U 149/23

Dezember 7, 2024
OLG Stuttgart 5 U 149/23Urteil vom 12.04.2024RA und Notar KrauDas Oberlandesgericht Stuttgart hat am 12.04.2024 in einem Urteil entsch…