EuGH Rechtssache C-429/22 – Online-Casino
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Beschluss vom 14. März 2024 entschieden, dass bei einem Verbrauchervertrag, der die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung
erfüllt, das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch wenn ein anderes Recht für ihn günstiger wäre.
Sachverhalt:
Ein in Österreich wohnhafter Verbraucher (VK) hatte in einem Online-Casino einer in Malta ansässigen Gesellschaft (N1 Interactive Ltd.) gespielt und dabei angeblich einen Gewinn erzielt.
Er klagte vor dem Handelsgericht Wien auf Auszahlung des Gewinns.
Das Gericht wies die Klage ab, da nach österreichischem Recht die Auszahlung von Glücksspielgewinnen nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Der Verbraucher legte Berufung ein und argumentierte, dass maltesisches Recht anzuwenden sei, da dieses für ihn günstiger sei.
Vorlagefrage:
Das Oberlandesgericht Wien legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass das Recht des Staates,
in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht anzuwenden ist, wenn ein anderes Recht für den Verbraucher günstiger ist.
Entscheidung des EuGH:
Der EuGH entschied, dass Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass bei einem Verbrauchervertrag,
der die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt und keine gültige Rechtswahl getroffen wurde, das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Dies gilt auch dann, wenn ein anderes Recht für den Verbraucher günstiger wäre.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des EuGH verdeutlicht, dass bei Verbraucherverträgen, die die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung erfüllen,
das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers anzuwenden ist, auch wenn ein anderes Recht für ihn günstiger wäre.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.