EuGH Rechtssache T-354/22 Datenschutz
RA und Notar Krau
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 8. Januar 2025 befasst sich mit dem Fall von Herrn B. gegen die Europäische Kommission.
Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger mit Interesse an Informatik und Datenschutz, besuchte die Website der Konferenz zur Zukunft Europas, die von der Kommission betrieben wird.
Dabei stellte er fest, dass personenbezogene Daten, insbesondere seine IP-Adresse, an Server in den USA übermittelt wurden.
Er sah darin einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.
Der Kläger reichte Klage beim EuG ein und beantragte die Nichtigerklärung der Datenübermittlungen, die Feststellung der rechtswidrigen
Untätigkeit der Kommission hinsichtlich seines Auskunftsersuchens und Schadensersatz für den erlittenen immateriellen Schaden.
Das EuG wies den Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig ab, da die Datenübermittlungen keine anfechtbaren Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV darstellten.
Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit wurde für erledigt erklärt, da die Kommission nach Klageerhebung auf das Auskunftsersuchen reagierte.
Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche prüfte das EuG die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV.
Es stellte fest, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegen muss, die dem Einzelnen Rechte verleiht,
der Schaden tatsächlich entstanden sein muss und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden bestehen muss.
Der erste Schadensersatzantrag, der sich auf die Verletzung des Auskunftsrechts bezog, wurde abgewiesen,
da der Kläger keinen tatsächlichen immateriellen Schaden durch die verzögerte Antwort der Kommission darlegen konnte.
Der zweite Schadensersatzantrag betraf die streitigen Datenübermittlungen.
Das EuG unterschied dabei drei Fälle:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das EuG die Klage im Wesentlichen abwies.
Lediglich in Bezug auf die Datenübermittlung bei der Anmeldung über Facebook sah es einen Verstoß gegen die DSGVO und sprach dem Kläger Schadensersatz zu.
Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer und die Bedeutung eines wirksamen Datenschutzes im digitalen Raum.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.