EuGH Rechtssachen C‑257/21 – Nachtarbeit

September 10, 2022

EuGH Rechtssachen C‑257/21 – Nachtarbeit

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernfrage:

Fällt eine tarifvertragliche Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Verbeit, unter die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte

der Arbeitszeitgestaltung und ist sie somit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchgeführt?

Hintergrund:

  • Die Kläger (L.B. und R.G.) arbeiteten für Coca-Cola und leisteten Nachbeit.
  • Die Kläger sahen darin eine Ungleichbehandlung und klagten auf Zahlung der Differenz.

Entscheidung des Gerichtshofs:

EuGH Rechtssachen C‑257/21 – Nachtarbeit

  • Eine tarifvertraglichebeit, fällt nicht unter die Richtlinie 2003/88/EG.
  • Die Richtlinie 2003/88/EG regelt bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Sie bezieht sich jedoch grundsätzlich nicht auf die Vergütung der Arbeitnehmer.
  • Artikel 153 AEUV, die Rechtsgrundlage der Richtlinie, gilt nicht für das Arbeitsentgelt. Die Festsetzung des Lohn- und Gehaltsniveaus unterliegt der Vertragsautonomie der Sozialpartner und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
  • Auch das IAO-Übereinkommen über Nachtarbeit, auf das die Richtlinie Bezug nimmt, legt den Mitgliedstaaten keine spezifischen Verpflichtungen hinsichtlich des Vergütungszuschlags für Nachtarbeit auf.

Fazit:

  • Die tarifvertragliche Regelung zur Vergütung von Nachtarbeit fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG und kann nicht als Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden.
  • Die Frage, ob eine solche Regelung mit Art. 20 der Charta (Gleichbehandlung) vereinbar ist, wurde vom Gerichtshof nicht beantwortet, da die Richtlinie nicht einschlägig ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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