EuGH Rechtssachen C‑257/21 – Nachtarbeit

September 10, 2022
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EuGH Rechtssachen C‑257/21 – Nachtarbeit

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernfrage:

Fällt eine tarifvertragliche Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Verbeit, unter die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte

der Arbeitszeitgestaltung und ist sie somit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchgeführt?

Hintergrund:

  • Die Kläger (L.B. und R.G.) arbeiteten für Coca-Cola und leisteten Nachbeit.
  • Die Kläger sahen darin eine Ungleichbehandlung und klagten auf Zahlung der Differenz.

Entscheidung des Gerichtshofs:

EuGH Rechtssachen C‑257/21 – Nachtarbeit

  • Eine tarifvertraglichebeit, fällt nicht unter die Richtlinie 2003/88/EG.
  • Die Richtlinie 2003/88/EG regelt bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Sie bezieht sich jedoch grundsätzlich nicht auf die Vergütung der Arbeitnehmer.
  • Artikel 153 AEUV, die Rechtsgrundlage der Richtlinie, gilt nicht für das Arbeitsentgelt. Die Festsetzung des Lohn- und Gehaltsniveaus unterliegt der Vertragsautonomie der Sozialpartner und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
  • Auch das IAO-Übereinkommen über Nachtarbeit, auf das die Richtlinie Bezug nimmt, legt den Mitgliedstaaten keine spezifischen Verpflichtungen hinsichtlich des Vergütungszuschlags für Nachtarbeit auf.

Fazit:

  • Die tarifvertragliche Regelung zur Vergütung von Nachtarbeit fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG und kann nicht als Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden.
  • Die Frage, ob eine solche Regelung mit Art. 20 der Charta (Gleichbehandlung) vereinbar ist, wurde vom Gerichtshof nicht beantwortet, da die Richtlinie nicht einschlägig ist.
RA und Notar Krau

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