
EuGH Schenkung- und Erbschaftsteuer niedrigere Freibeträge für Gebietsfremde
EuGH – C‑211/13
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats,
Art. 63 AEUV,
Freier Kapitalverkehr,
Schenkung- und Erbschaftsteuer
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 4. September 2014 (Rechtssache C-211/13) entschieden, dass Deutschland gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen hat,
indem es bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer niedrigere Freibeträge für Gebietsfremde gewährt als für Gebietsansässige.
Sachverhalt
Die Europäische Kommission hatte Deutschland wegen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit verklagt.
Nach deutschem Recht wurden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer niedrigere Freibeträge gewährt, wenn der Erblasser/Schenker
und der Erwerber zum Zeitpunkt der Schenkung/Erbschaft in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren.
Die Kommission argumentierte, dass diese Regelung den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten behindere.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH gab der Klage der Kommission statt.
Die deutschen Rechtsvorschriften verstießen gegen Art. 63 AEUV, der den freien Kapitalverkehr garantiert.
Begründung
Der EuGH argumentierte, dass die unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden nicht gerechtfertigt sei.
Es gebe keinen objektiven Unterschied zwischen den beiden Gruppen, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.
Der EuGH wies das Argument Deutschlands zurück, dass die unterschiedliche Behandlung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei,
die Kohärenz des Steuersystems und die Wirksamkeit der Steuerkontrolle zu gewährleisten.
Folgen des Urteils
Das Urteil des EuGH hat zur Folge, dass Deutschland seine Rechtsvorschriften zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ändern muss.
Künftig müssen Gebietsfremde bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland genauso behandelt werden wie Gebietsansässige.
Auswirkungen auf das deutsche Erbschaftsteuerrecht
Das Urteil des EuGH hat zu einer Änderung des deutschen Erbschaftsteuerrechts geführt.
Seit dem 1. Januar 2012 können beschränkt Steuerpflichtige auf Antrag so behandelt werden, als wären sie unbeschränkt steuerpflichtig.
Dies bedeutet, dass sie die gleichen Freibeträge erhalten wie unbeschränkt Steuerpflichtige.
Bewertung des Urteils
Das Urteil des EuGH ist zu begrüßen.
Es stärkt den freien Kapitalverkehr innerhalb der Europäischen Union und verhindert Diskriminierungen von Gebietsfremden.
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