
EuGH – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
EuGH, 17.03.2026 – C-258/24
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. März 2026 befasst sich mit einer grundlegenden Frage des Arbeitsrechts: Darf eine kirchliche Einrichtung einer Mitarbeiterin kündigen, weil sie aus der Kirche ausgetreten ist?
In dieser Zusammenfassung erkläre ich Ihnen die Hintergründe, die rechtlichen Konflikte und die Entscheidung der Richter in verständlicher Sprache.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht eine Mutter von fünf Kindern, die seit 2006 bei einem katholischen Verein in der Schwangerschaftsberatung arbeitete. Während ihrer Elternzeit im Jahr 2013 erklärte sie ihren Austritt aus der katholischen Kirche. Als Grund gab sie finanzielle Motive an (ein zusätzliches Kirchgeld der Diözese).
Der Verein versuchte zunächst, die Frau zum Wiedereintritt zu bewegen. Da dies scheiterte, sprach der Arbeitgeber im Jahr 2019 die Kündigung aus. Die Begründung: Der Kirchenaustritt sei ein schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätspflichten, die für katholische Mitarbeiter gelten.
Interessant ist hierbei die personelle Struktur der Beratungsstelle zum Zeitpunkt der Kündigung:
Die gekündigte Frau wehrte sich vor den deutschen Arbeitsgerichten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall schließlich dem EuGH vor, um zu klären, ob eine solche Kündigung mit dem EU-Recht vereinbar ist.
In diesem Konflikt prallen zwei wichtige Rechte aufeinander:
Diese europäische Richtlinie verbietet Diskriminierung im Beruf. Es gibt jedoch Ausnahmen für Kirchen. Eine Ungleichbehandlung kann zulässig sein, wenn die Religion eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Das Gericht musste prüfen, ob die Kirchenmitgliedschaft für die konkrete Tätigkeit in der Schwangerschaftsberatung zwingend erforderlich ist.
Der EuGH stellt klar, dass eine Ungleichbehandlung nur erlaubt ist, wenn die Religionszugehörigkeit aufgrund der Art der Tätigkeit objektiv notwendig ist. Im vorliegenden Fall gab es ein starkes Gegenargument: Der Verein beschäftigte bereits andere Personen, die gar nicht katholisch waren, aber genau die gleichen Beratungsaufgaben wahrnahmen.
Der Verein argumentierte, der Austritt sei ein Akt der Feindseligkeit gegenüber der Kirche. Das Gericht sah dies differenzierter. Ein bloßer formaler Austritt – insbesondere aus finanziellen Gründen – bedeutet nicht automatisch, dass die Mitarbeiterin das religiöse Ethos des Arbeitgebers bei ihrer täglichen Arbeit nicht mehr achtet.
Ein wichtiger Punkt für die Richter war, dass die Frau sich nicht öffentlich kirchenfeindlich geäußert hatte. Der Austritt wurde vor einer staatlichen Behörde erklärt und war kein öffentlicher Protest gegen die Grundwerte der katholischen Beratung.
Der Europäische Gerichtshof entschied im Sinne der Arbeitnehmerin. Die Richter legten fest, dass die EU-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine solche Kündigung pauschal erlaubt.
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern in kirchlichen Einrichtungen erheblich. Kirchen können nicht mehr allein aufgrund eines Kirchenaustritts kündigen, wenn die Tätigkeit auch von konfessionslosen Personen ausgeübt werden kann oder wenn kein konkreter Verstoß gegen die inhaltlichen Werte der Einrichtung vorliegt.
Es zeigt sich eine klare Tendenz: Das kirchliche Arbeitsrecht muss sich zunehmend den allgemeinen europäischen Grundrechten und dem Diskriminierungsschutz unterordnen.
Sollten Sie Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen oder speziellen Anforderungen in kirchlichen Arbeitsverhältnissen haben, empfehle ich Ihnen, professionellen Rat einzuholen. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.



Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen