EuGH Urteil 12.10.2017 – C-218/16 – Kubicka – Vindikationslegat

August 20, 2019

EuGH Urteil 12.10.2017 – C-218/16 – Kubicka – Vindikationslegat

RA und Notar Krau

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. Oktober 2017 in der Rechtssache C-218/16 befasst sich mit der Anerkennung des „Vindikationslegats“

gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen innerhalb der EU regelt.

Aleksandra Kubicka, polnische Staatsbürgerin, wollte ein Testament in Polen erstellen, das ein Vindikationslegat (eine Form des Vermächtnisses

mit unmittelbarer dinglicher Wirkung) über ihren Anteil an einer in Deutschland gelegenen Immobilie vorsieht.

Der polnische Notar lehnte die Erstellung des Testaments ab, da nach deutschem Recht ein solches Vermächtnis nicht anerkannt wird.

Der EuGH musste klären, ob die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 die Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen eines solchen Legats

durch eine Behörde eines Mitgliedstaats zulässt, wenn das nationale Recht dieses Staates das Vindikationslegat nicht kennt.

EuGH Urteil 12.10.2017 – C-218/16 – Kubicka – Vindikationslegat

Der Gerichtshof entschied, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l sowie Art. 31 der Verordnung Nr. 650/2012 der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen eines Vindikationslegats entgegenstehen,

sofern die Ablehnung allein auf der Tatsache beruht, dass das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie belegen ist, das Vindikationslegat nicht kennt.

Der EuGH betonte, dass die Verordnung auf die Einheitlichkeit des anzuwendenden Erbrechts abzielt und den Erwerb dinglicher Rechte nach Maßgabe des gewählten Erbrechts ermöglicht.

Die Verordnung soll zudem die Hindernisse im Binnenmarkt abbauen und den Bürgern ermöglichen, ihren Nachlass auch im grenzüberschreitenden Kontext wirksam zu regeln.

Das Urteil stellte klar, dass nationale Regelungen, die die Anerkennung solcher dinglichen Wirkungen verweigern,

wenn sie lediglich auf der Nichtkenntnis des Vermächtnisses im nationalen Recht beruhen, mit der Verordnung Nr. 650/2012 nicht vereinbar sind.

Das Zeugnis nach dieser Verordnung soll als Beweis für die Rechte des Erben oder Vermächtnisnehmers in anderen Mitgliedstaaten dienen, einschließlich der Eintragung in öffentliche Register.

RA und Notar Krau

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