EuGH Urteil 21.06.2018 – C 20/17 Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO

September 16, 2018

EuGH Urteil 21.06.2018 – C 20/17 Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO

RA und Notar Krau

Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO sind abschließend auch für die Erteilung nationaler Erbschaftszeugnisse

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Juni 2018 in der Rechtssache C-20/17 befasst sich mit der Auslegung von Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, die die Zuständigkeit der Gerichte für grenzüberschreitende Erbfälle regelt.

Das Ausgangsverfahren betraf den Antrag von Vincent Pierre Oberle auf Ausstellung eines nationalen Nachlasszeugnisses in Deutschland, obwohl der Erblasser, sein Vater, ein französischer Staatsbürger war und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte.

Der EuGH entschied, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 so auszulegen ist, dass er die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse regelt.

Diese Zuständigkeit steht den Gerichten des Mitgliedstaats zu, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und erstreckt sich auf den gesamten Nachlass, unabhängig davon, ob das Verfahren streitig oder nicht streitig ist.

EuGH Urteil 21.06.2018 – C 20/17 Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO

Das Gericht betonte, dass die Verordnung eine einheitliche Regelung für Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug schaffen soll, um die Kohärenz zwischen den Zuständigkeitsregeln und dem anwendbaren Recht zu gewährleisten.

Daher widerspricht eine nationale Vorschrift, die eine abweichende Zuständigkeit für nationale Nachlasszeugnisse vorsieht, wie § 105 FamFG in Deutschland, den Zielen der Verordnung Nr. 650/2012.

Diese sieht vor, dass die Gerichte des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für alle Erbsachen zuständig sind, einschließlich der Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse.

Das Urteil stellt klar, dass die Zuständigkeitsregeln der Verordnung Nr. 650/2012 auch für nationale Erbscheine gelten und dass nationale Bestimmungen, die dem widersprechen, unwirksam sind.

Damit verhindert der EuGH widersprüchliche Entscheidungen und Parallelverfahren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und stärkt die einheitliche Anwendung des EU-Erbrechts.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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