EuGH-Urteil C-21/22 vom 12.10.2023

Juli 7, 2024

EuGH-Urteil C-21/22 vom 12.10.2023

Zusammenfassung RA und Notar Krau


Das Urteil behandelt die Möglichkeit, dass Drittstaatsangehörige, die in einem EU-Mitgliedstaat leben, das Recht ihres Heimatstaates für die Rechtsnachfolge von Todes wegen wählen können.

Dabei wurden zwei zentrale Fragen untersucht:

Rechtswahlfreiheit nach Art. 22 EuErbVO:

Es wurde klargestellt, dass Drittstaatsangehörige das Recht ihres Heimatstaates wählen können, da Art. 22 EuErbVO allgemein von „Personen“ spricht und nicht zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen unterscheidet.


Einfluss bilateraler Abkommen nach Art. 75 EuErbVO:

Es wurde festgestellt, dass bilaterale Abkommen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen wurden und spezifische Regelungen zur Rechtsnachfolge enthalten, Vorrang vor der EuErbVO haben.

Dies bedeutet, dass die Rechtswahlmöglichkeit durch solche Abkommen eingeschränkt sein kann.


Detaillierte Ausführungen zum Urteil


Das Urteil und die Anmerkungen umfassen mehrere wichtige Punkte:

EuGH-Urteil C-21/22 vom 12.10.2023

Sachverhalt:

Der Fall betraf eine ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Polen, die für ihren Nachlass ukrainisches Recht wählen wollte.

Der Notar lehnte dies ab, was zu einer Klage führte.


Rechtlicher Hintergrund:

Vor der EuErbVO regelten Mitgliedstaaten das internationale Erbrecht autonom oder durch bilaterale Verträge. Mit der EuErbVO musste das Verhältnis zu diesen Verträgen geklärt werden.


Gerichtliche Entscheidungsfindung:

Der EuGH bestätigte, dass Art. 22 EuErbVO Drittstaatsangehörigen erlaubt, das Recht ihres Heimatstaates zu wählen.

Allerdings dürfen bestehende bilaterale Abkommen, die keine Rechtswahlmöglichkeit vorsehen, diese Freiheit einschränken.


Einordnung und offene Fragen


Die Entscheidung des EuGH klärt das Spannungsverhältnis zwischen der EuErbVO und internationalen Verträgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht alle Fragen geklärt sind und weitere rechtliche Klärungen und Anpassungen notwendig sein könnten. Dazu gehören:

Auslegung einzelner völkerrechtlicher Verträge: Jedes bilaterale Abkommen muss individuell geprüft werden, ob es eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO zulässt.


Geltungsbereich der Nachlassabkommen:

Es gibt Unklarheiten, wie weit diese Abkommen reichen und ob sie beispielsweise für Doppelstaater gelten.


Verfahrensfragen:

Es bestehen Unsicherheiten bezüglich der Ausstellung von Europäischen Nachlasszeugnissen in Fällen, in denen Nachlassvermögen in mehreren Staaten liegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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