Europäisches Nachlasszeugnis kann Stellung als Nachlasspfleger bescheinigen
OLG Schleswig Beschluss 2.2.2018 – 3 Wx 4/18
(AG Norderstedt, Beschl. v. 27.10.2017 – 33 VI 328/16)
RA und Notar Krau
Die Beteiligte ist mit Beschluss vom 09.10.2015 zur Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des Erblassers mit dem Wirkungskreis Sicherung
und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben bestellt worden.
In dieser Eigenschaft hat sie beim AG Norderstedt mit Antrag vom 03.05.2016 die Ausstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses beantragt,
um Konten des Erblassers bei der n.Bank mit Sitz in Finnland abwickeln zu können.
Mit Beschluss vom 27.10.2017 hat das AG den Antrag zurückgewiesen.
Es hat den Beschluss damit begründet, dass ein Nachlasspfleger ausweislich der Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EuErbVO nicht antragsberechtigt sei.
Die möglichen Antragsteller seien in Art. 63 Abs. 1 EuErbVO abschließend aufgezählt.
Der Beschluss ist der Beteiligten am 17.11.2017 zugestellt worden.
Mit ihrer am 24.11.2017 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die Beteiligte gegen den Beschluss.
Zwar sei lediglich der Nachlassverwalter in Art. 63 Abs. 1 EuErbVO genannt.
Der Nachlasspfleger sei jedoch ebenfalls unter den Begriff zu subsumieren.
Bei der Nachlassverwaltung handele es sich um einen Unterfall der Nachlasspflegschaft. Nähme man den Nachlasspfleger- aus, liefe das Gesetz ins Leere.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Durch das Nachlasszeugnis ist auch die Rechtsstellung des Nachlasspflegers bescheinigbar. Auch er ist Antragsberechtigter i.S.d. Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EuErbVO.
Zutreffend weist das Nachlassgericht zwar darauf hin, dass in Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EuErbVO nur der Nachlassverwalter aufgeführt ist.
Nach Sinn und Zweck der- Norm ist darunter jedoch auch der Nachlasspfleger zu fassen.
Maßgebend ist, ob dem „Nachlassverwalter“ Verwaltungsbefugnisse im Hinblick auf den Nachlass eingeräumt werden.
Dies ist bei einem Nachlasspfleger, dessen Aufgabenkreis sich nicht auf die Ermittlung der unbekannten Erben beschränkt, sondern auch die Verwaltung des Nachlasses umfasst, der Fall.
In diesem Fall benötigt auch er für die Ausübung seines Amtes ggf. einen unionsweiten Nachweis seiner Rechtsstellung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.