Existenzvernichtender Eingriff GmbH Gesellschafter – Einzug Gesellschaftsforderungen – BGH II ZR 104/07

April 18, 2019

Existenzvernichtender Eingriff GmbH Gesellschafter – Einzug Gesellschaftsforderungen – BGH II ZR 104/07 – sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass kein existenzvernichtender Eingriff vorliegt, wenn ein GmbH-Gesellschafter Forderungen der Gesellschaft auf sein Konto einzieht,

aber diese Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet.

Sachverhalt:

Der Kläger war Insolvenzverwalter einer GmbH.

Er verlangte von dem Beklagten zu 1) Schadensersatz, da dieser als Gesellschafter der GmbH Forderungen der Gesellschaft auf sein eigenes Konto eingezogen habe.

Der Beklagte zu 1) machte geltend, dass er die eingezogenen Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet habe.

Existenzvernichtender Eingriff GmbH Gesellschafter – Einzug Gesellschaftsforderungen – BGH II ZR 104/07

Entscheidungsgründe:

Der BGH lehnte die Revision des Klägers ab.

Existenzvernichtender Eingriff:

Ein existenzvernichtender Eingriff liege vor, wenn ein Gesellschafter einer GmbH in sittenwidriger Weise Vermögenswerte der Gesellschaft entzieht und dadurch die Insolvenz der Gesellschaft verursacht oder verschärft.

Keine zweckwidrige Verwendung:

Im vorliegenden Fall habe der Beklagte zu 1) die eingezogenen Mittel nicht zweckwidrig verwendet, sondern zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Daher liege kein existenzvernichtender Eingriff vor.

Tilgung von Verbindlichkeiten:

Existenzvernichtender Eingriff GmbH Gesellschafter – Einzug Gesellschaftsforderungen – BGH II ZR 104/07

Der Beklagte zu 1) habe die eingezogenen Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet und zusätzlich weitere Verbindlichkeiten aus eigenem Vermögen getilgt.

Dies spreche gegen eine sittenwidrige Schädigung der Gesellschaft.

Keine Kausalität:

Es sei auch keine Kausalität zwischen dem Handeln des Beklagten zu 1) und der Insolvenz der Gesellschaft gegeben. Der Beklagte zu 1) habe im Gegenteil Maßnahmen getroffen, um die Gesellschaft zu retten.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Existenzvernichtender Eingriff: Ein existenzvernichtender Eingriff liegt vor, wenn ein Gesellschafter einer GmbH in sittenwidriger Weise Vermögenswerte der Gesellschaft entzieht.
  • Zweckwidrige Verwendung: Ein existenzvernichtender Eingriff liegt nicht vor, wenn der Gesellschafter die entzogenen Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet.
  • Tilgung von Verbindlichkeiten: Die Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft spricht gegen eine sittenwidrige Schädigung.
  • Kausalität: Es muss eine Kausalität zwischen dem Handeln des Gesellschafters und der Insolvenz der Gesellschaft bestehen.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des BGH ist von Bedeutung für die Praxis von GmbHs.

Sie zeigt, dass die Einziehung von Gesellschaftsforderungen durch einen Gesellschafter nicht automatisch einen existenzvernichtenden Eingriff darstellt.

Es kommt darauf an, ob der Gesellschafter die eingezogenen Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Aufnahme durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits über Insolvenzforderung

Aufnahme durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits über Insolvenzforderung

Februar 15, 2025
Aufnahme durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits über InsolvenzforderungZusammenfassung des BGH-Urteils vom 23.07.2024 – II ZR 222/22…
GmbH-Geschäftsführer kein Anspruch auf Vergütung allein aufgrund Organstellung

GmbH-Geschäftsführer kein Anspruch auf Vergütung allein aufgrund Organstellung

Februar 9, 2025
GmbH-Geschäftsführer kein Anspruch auf Vergütung allein aufgrund OrganstellungRA und Notar KrauDer Beschluss des Oberlandesgerichts Frankf…
Auskunftspflichten des treuwidrigen GmbH-Geschäftsführers

Auskunftspflichten des treuwidrigen GmbH-Geschäftsführers

Februar 9, 2025
Auskunftspflichten des treuwidrigen GmbH-GeschäftsführersUrteil OLG Brandenburg vom 04.12.2024 – 4 U 65/23RA und Notar KrauDas Oberlan…